Kindesunterhalt für Minderjährige/Volljährige - Fragen in Zeiten von Corona

Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern Unterhalt. Aber auch in Zeiten wirtschaftschaftlicher Einschränkungen durch Corona?

Barunterhalt und Betreuungsunterhalt

Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines berechtigten Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1601 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts orientiert sich an der Lebensstellung des bedürftigen Kindes (§1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieses allerdings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebens-stellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Und diese Einkommensverhältnisse sind aktuell durch die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus massiv im Fluss.

Wenn sich durch einen Minderverdienst oder sogar durch den Wegfall von Arbeitslohn das Unterhaltsergebnis – also der zu zahlende Unterhalt – wesentlich ändert, kann man als Unterhaltsschuldner Abänderung verlangen.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt immer dann vor, wenn sich das Ergebnis mindestens um 10 % ändert.

Sie wollen über einen solchen Abänderungsantrag mehr wissen? Wir– die Fachanwältinnen für Familienrecht Dr. Doering-Striening und Schwerdtfeger - beraten Sie per Video- oder Telefonbesprechung gerne und zeitnah. Schicken Sie uns einfach eine mail oder rufen Sie an unter 0201/862 12 12 zur Vereinbarung eines Termins.

Um Sie beraten zu können, brauchen wir die genauen Grundlagen der bisherigen Unterhaltsverpflichtungen und die Nachweise über die Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate bzw. die jetzt aktuelle Situation.

Und wenn - z.B. wegen fehlender Einkünfte durch Corona-Folgen - kein Unterhalt mehr kommt?

Wenn der Unterhaltsschuldner nicht mehr zahlt - vielleicht weil er wegen Corona-Auswirkungen nicht mehr zahlen kann - dann ist schnelles Handeln angesagt.
Für Minderjährige können Sie einen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes beantragen.

Und wenn gar nichts mehr geht? müssen Sie ggf. so schnell wie möglich einen Antrag beim Job-Center oder beim Sozialhilfeträger stellen. Im Zweifelsfall erst einmal bei beiden. Das geht auch formlos; der Zugang sollte aber nachweisbar sein.

Volljährigenunterhalt und die Abänderung von Unterhaltspflichten in Zeiten von Corona

Volljährige Kinder ins Ausbildung oder volljährige Kinder, die aus sonstigen unterhaltsbezogenen Gründen ihren notwnedigen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften können, haben gegenüber beiden leistungsfähigen Elternteilen einen Unterhaltsanspruch, der sich im Verhältnis der Einkünfte der Eltern zueinander errechnet. Mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt und beide Eltern müssen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zahlen.

Seit dem 01.01.2020 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil 1.400 Euro, und zwar berechnet aus dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Elternteils. Das Nettoeinkommen, das auf dem Gehaltszettel steht, wird also noch um unterhaltsrechtlich bedeutsame Abzugposten bereinigt.

Durch die Folgen der Corona-Krise können viele Elternteile jetzt ganz schnell unter die Grenze des angemssenen Selbstbehaltes rutschen und keinen Unterhalt mehr zahlen können. Und auch hier gilt:

Wenn sich durch einen Minderverdienst oder sogar durch den Wegfall von Arbeitslohn das Unterhaltsergebnis – also der zu zahlende Unterhalt – wesentlich ändert, kann man als Unterhaltsschuldner Abänderung begehren.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag mindestens um 10 % ändert.

Wir – die Fachanwältefür Familienrecht Dr. Doering-Striening und Schwerdtfeger - beraten Sie per Video- oder Telefonbesprechung zeitnah über die Einzelheiten eines Abänderungsantrags. Schicken Sie uns einfach eine mail oder rufen Sie an unter 0201/862 12 12 zur Vereinbarung eines Termins.

Wir benötigen zur Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten die genauen Grundlagen der bisherigen Unterhaltsentscheidung und die Nachweise über die Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate bzw. Ihre jetzt aktuelle Situation.