Ehegattenunterhalt - Abänderung in zeiten von Corona?

Kein Bonus wegen Wirtschaftskrise durch Corona–Krise - kann man den Unterhalt abändern?

Als wir diesen Teil unserer web-site 2013 geschrieben haben, wussten wir nicht, wie aktuell diese Fragestellung einmal sein würde. Damals ging es nur um "Kleinigkeiten" und wir schrieben:

" Die Bonusdebatte tobt. In Schleswig-Holstein hat der Streit über eine Bonuszahlung von 2.9 Mill. Euro den Bruch der Großen Koalition in Kiel ausgelöst. Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) hat ihren Mitarbeitern für 2008 trotz eines Milliardenverlusts Sondervergütungen in zweistelliger Millionenhöhe gezahlt und die Öffentlichkeit versteht die Welt nicht mehr. Horst Seehofer hat der Bayern LB für Bonuszahlungen gerade eine Absage erteilt und sich damit wohl eher an den realen Verhältnissen orientiert. Die
Kürzungen außerhalb des Topmanagements sind für Arbeitnehmer im Jahr 2009 Alltag."

Dass es für 2020 Bonus-Zahlungen geben wird, ist wegen der Folgen der Corona-Krise wohl eher ausgeschlossen. Dass es in 2020 für die Jahre davor noch Tantiemen und Sonderzahlungen geben wird, ist allerdings wohl aktuell noch nicht ausgeschlossen und in jedem Einzelfall zu klären.

Haben solche Bonuszahlungen bei Ihrer Unterhaltsberechnung eine Rolle gespielt? Wenn sich dadurch das Unterhaltsergebnis – also der zu zahlende Unterhalt – wesentlich ändert, kann man als Unterhaltsschuldner Abänderung verlangen.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt immer dann vor, wenn sich das Ergebnis wenigstens um 10 % ändert.

Über die Einzelheiten eines solchen Abänderungsantrags beraten wir – die Fachanwältinnen für Familienrecht Dr. Doering-Striening und Schwerdtfeger Sie gerne.

Um Sie beraten zu können, brauchen wir die genauen Grundlagen der bisherigen Unterhaltsverpflichtungen und die Nachweise über die Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate bzw. die jetzt aktuelle Situation.

Es sind aber nicht nur die Bonuszahlungen, die bei Ihrer Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen.

Sinkt Ihr durchschnittliches Einkommen aus anderen Gründen, die sie nicht schuldhaft herbeigeführt haben,erheblich, z.B. weil auch Sie von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, dann kommt eine Abänderung des bisher bestehenden Unterhaltsanspruches in Betracht.Immer, wenn sich das Unterhaltsergebnis – also der zu zahlende Unterhalt – wesentlich ändert, kann man als Unterhaltsschuldner Abänderung verlangen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt immer dann vor, wenn sich das Ergebnis wenigstens um 10 % ändert.

Wichtig ist, dass man die Abänderung ausdrücklich verlangt (sog. Abänderungsverlangen) und ggf. auch die Herausgabe eines bestehenden Unterhaltstitels. Solange der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltstitel in den Händen hält, kann er daraus zwangsvollstrecken.

Aber man muss natürlich bedenken, dass sich die Verhältnisse genauso auf der Seite des Unterhaltsberechtigten verändern können und nicht sofort die ganz große erhoffte Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts In Betracht kommt.

Über die Einzelheiten der Abänderung von Unterhaltstiteln beraten wir – die Rechtsanwältinnen der Anwaltskanzlei Dr.
Doering-Striening und Schwerdtfeger Sie gerne. Sie können Telefon- und Videotermine gerne mit uns unter 0201/862 12 12 oder über unser Kontaktformlar vereinbaren.

Und auch hier gilt:

Um Sie zeitnah und richtig beraten zu können, benötigen wir die Grundlagen der bisherigen Unterhaltsverpflichtungen und die Nachweise über die Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate bzw.die jetzt aktuelle Situation, also u.a. eine Bescheinigung, dass Sie z.B. arbeitslos geworden sind aufgrund der Corona-folgen und Darlegungen, warum Sie aktuell auch keinen anderen Job machen können, um den Ausfall zu kompensieren.