Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzun

111. Zugewinnausgleich – oder geht nicht in einer Ehe sowieso alles „ Halbe / Halbe“?
Viele Menschen glauben auch heute noch, dass in einer Ehe automatisch alles "Halbe-Halbe" geht und ihnen am Vermögen des anderen bei Trennung und Scheidung automatisch die Hälfte zusteht.
Das ist (häufig) ein großer Irrtum. Wer nichts anderes vereinbart hat, lebt im Güterstand der Zu-gewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet aber, dass jeder Ehegatte sein Eigentum behält, eigenes Vermögen dazu erwirbt und im Grundsatz darüber auch ohne Zustimmung des an-deren verfügen darf. Anders ist es nur, wenn er über sein Vermögen als Ganzes verfügen will. Damit das am Ende nicht dazu führt, dass ein Ehegatte das gesamte Vermögen und der andere Ehegatte gar nichts hat, muss am Ende ausgeglichen werden.
Zugewinngemeinschaft ist also eigentlich Gütertrennung zwischen den Eheleuten mit Ausgleich des dazu gewonnen Vermögens am Ende.
Zum Vermögen gehört das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen, es sei denn, es würde z.B. im Rahmen der Verteilung der Haushaltsgegenstände berücksichtigt werden. So ist z.B. das einzige Familienauto bei der Haushaltsgegenständeverteilung zu verteilen. Haben beide ein Auto, finden diese im Zugewinnausgleich Berücksichtigung. Neuerdings finden auch die Haushaltsgegen-stände am Anfang der Ehe, die gute alte „ Aussteuer“ oder die Haushaltsgegenstände, die man nur für sich angeschafft hat, im Zugewinnausgleich ihren Platz.
Schulden werden grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs rechnerisch berücksichtigt, nicht aber ausgeglichen. Vermögenswerte (z.B. der 1/2 Anteil am Familieneigenheim) und Schulden sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur Rechnungsposten.
112. Wir haben immer getrennte Kassen in der Ehe gehabt. Ich habe jetzt mal nachgerechnet und immer viel mehr bezahlt als mein Partner. Wie hoch ist mein Ausgleichsanspruch?
Sie haben für das, was Sie während der Ehe finanziell eingebracht und bezahlt haben, überhaupt keinen Ausgleichsanspruch. Alles, was man während der Ehe ohne ausdrückliche abweichende an-dere Vereinbarung finanziell einbringt, bringt man im Regelfalle „wegen der Ehe“ ein. Dafür gibt es keinen Ausgleich. Es kommt also nicht darauf an, dass Sie aus Ihrem Ersparten aber den Kredit Ihres Mannes abgelöst haben und er auch für die Eigentumswohnung nicht ansatzweise so viel bezahlt hat, wie Sie. Sie können es sich ersparen seitenlange Geldflüsse darzustellen. Der Ausgleich erfolgt im Wege des Zugewinnausgleiches.
113. Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Um den Zugewinnausgleich zu errechnen, muss eine Vermögensaufstellung von beiden Ehepart-nern gefertigt werden. Es gilt ein sog. strenges Stichtagsprinzip. Der erste Stichtag ist das Datum der standesamtlichen Trauung ( Anfangsvermögen). Der 2. Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht an einen der Ehepartner (Endvermögen). Dann geht man systematisch weiter vor:
1. Schritt: Für beide Ehegatten wird festgestellt, wie war die Vermögenslage, also die Gesamtheit aller Vermögensgüter [Geld, Sparbücher, Depots, Versicherungen, Wertgegenstände, Forderungen] am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und wie war sie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen)? Verbindlichkeiten, also Schulden, sind abzuziehen.
2. Schritt: Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten wird von seinem Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis bestimmt, ob Zugewinn vorhanden ist.
3. Schritt: Der Zugewinn der Ehegatten wird miteinander verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss im Grundsatz die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zuge-winnbeträge abgeben.
114. Ich habe gehört, dass der Ausgleich des Vermögenserwerbs während der Ehe neuer-dings anders funktioniert als früher?
Neu ist, dass Anfangsvermögen und Endvermögen jetzt auch negativ sein, also nur aus Schulden bestehen können.
Ein Beispiel:
M hat 20.000,00 € Schulden als Anfangsvermögen und ein Endvermögen von 40.000,00 €. F hat Anfangs- und Endvermögen 0,00 €. Dann hat M eine Vermögensvermehrung von 60.000,00 €. M muss an F 30.000 € ausgleichen.

M F
Endvermögen: 40.000,00 €
Anfangsvermögen: - 20.000,00 € Endvermögen: 0,00 €
Anfangsvermögen: 0,00 €
Zugewinn: 60.000,00 € Zugewinn: 0,00 €

Und noch ein Beispiel:
M hat Schulden i.H.v. 20.000,00 € (=Anfangsvermögen) und ein Endvermögen von 0,00 €. Die Ehe-frau F hat ein Anfangsvermögen von 0,00 € und ein Endvermögen i.H.v. 20.000,00 €. Das führt zu folgender Bilanz:
M F
Endvermögen: 0,00 €
Anfangsvermögen: - 20.000,00 € Endvermögen: 20.000,00 €
Anfangsvermögen: 0,00 €
Zugewinn: 20.000,00 € Zugewinn: 20.000,00 €

Eine Differenz besteht nicht. Die Vermögen der Ehegatten werden nicht ausgeglichen.