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Gemeinsam im Recht - Sozialrecht

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Pflegepersonen und Rentenversicherung

Pflegebedürftige Menschen werden zum größten Teil auch heute noch durch Angehörige oder sonstige nahe stehende Personen zuhause gepflegt.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI
regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Zu diesen Pflegepersonen gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es können aber auch Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer sein.
Auch berufstätige bzw. selbständige ehrenamtliche Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB kommen in Betracht, wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. der
selbständigen Tätigkeit eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist.

Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann, wenn die Voraussetzungen der Leistungen für den Pflegebedürftigen vorliegen. Die Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird jährlich von der Pflegekasse bestätigt.

In der Zwischenzeit häufen sich diejenigen Fälle, in denen die Krankenversicherer die Pflegegutachten des MDK aus der Vergangenheit überprüfen und
nachträglich Pflegepersonen mitteilen, dass sie nicht pflichtversichert sind.

Das kann - wenn eine solche Versicherungszeit beispielsweise Voraussetzung für einen eigenen Rentenanspruch war - erhebliche nachteilige finanzielle Konsequenzen haben.

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen (BSG vom 22.03.2001 - Az: 12 P 3/00 R und BSG vom 23.09.2003 - Az: B 12 P 2/02) entschieden, dass der
Rentenversicherungsträger alleine dafür zuständig ist festzustellen, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht. Das gilt auch, wenn der
Pflegebedürftige bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist.

Das Landessozialgericht NRW hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2005 (Az: L4 RJ 58/04) entschieden, dass für die Ermittlung der Mindeststundenzahl von 14
Stunden nicht nur die Zeiten zu berücksichtigen sind, die in der Pflegeversicherung zur Anerkennung einer Pflegestufe führen. Vielmehr sei auch derjenige
zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Der einzubeziehende
Pflegeaufwand - so das Landessozialgericht NRW - könne damit sehr viel weiter gehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe
maßgebliche Bedarf. Er müsste jedoch in jedem Fall krankheits- oder behinderungsbedingt sein.

Es kann sich also durchaus lohnen, fachlich beraten einmal näher hinzusehen, wenn einem die Pflegekasse Post ins Haus schickt, mit der die Versicherungspflicht
in der deutschen Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt wird, dass mit den anerkannten Zeiten die Mindeststundenzahl von 14 Stunden nicht erreicht wird.

Übrigens: Pflegekräfte sind unter den angegebenen Voraussetzungen nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern auch in der gesetzlichen
Unfallversicherung.
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