
Sondenernährung

Rückerstattung bei Sondenernährung - Keine Vertragsgestaltung zu Lasten der Bewohner
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sondennahrung geht von der Verpflichtung des Heimträgers zur Rückzahlung des Rohverpflegungssatzes bei Bewohnern
aus, die ausschließlich von der Krankenversicherung finanzierte Sondennahrung erhalten, wenn der allgemein geltende Pflegesatz für Ernährung vereinnahmt wurde.
Siehe auch Urteile des Bundesgerichtshofes vom
22.01.2004, Az.: III ZR 68/03
04.11.2004, Az.: III ZR 371/03
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer kreativen Ausweichargumentation eines Heimträgers eine Absage erteilt, der argumentiert hatte, dass der Caterer mit einem
Pauschalsatz pro Bewohner (und nicht pro gelieferte Mahlzeit) bezahlt werde. Eine Pauschalierung der Abrechnung zwischen Einrichtungsträger und Caterer - so dass OLG -
muss die Möglichkeit vorsehen, dass einzelne Bewohner krankheitsbedingt die Verpflegung nicht abnehmen können.
Für die Fälle der Rückzahlung wegen der Sondennahrungsurteile gilt der 1. 1. 2002 als Verjährungsgrenze, so die abschließende Entscheidung des
OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.4.2006, Az.: 1 U 202/05.
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