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Gemeinsam im Recht - Opferrecht

» Strafverfahren |
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Fragen und Antworten für Opfer von Straftaten
- Was bedeutet die Erhebung der Nebenklage?
- Kann ich eine Anwältin oder einen Anwalt zur Unterstützung nehmen?
- Wer bezahlt meine Anwältin oder meinen Anwalt?
- Muss ich im Gerichtsflur warten, gibt es Ansprechpartner bei Gericht?
- Kann ich vom Ausgang des Verfahren erfahren?
- Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?
1. Was bedeutet die Erhebung der Nebenklage?
Neben der Staatsanwaltschaft, die die Anklage im Auftrag des
Staates erhebt, können Sie selbst klagen. Tun Sie dies, stehen Ihnen besondere Rechte zu. Wenn Sie
Nebenkläger sind können Sie das Verfahren durch Fragen, Anträge und Rechtsmittel beeinflussen.
Sie können Nebenkläger in allen oben bezeichneten Fällen werden, auch wenn die Tat kein
Verbrechen ist. Welche Fälle sind hier gemeint? Bitte noch mal nennen. Zusätzlich in Fällen
der Beleidigung, der üblen Nachrede und Verleumdung sowie der Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener. In Fällen der Aussetzung und der Körperverletzung sowie bei Straftaten gegen
die persönliche Freiheit. Und wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter, Ihr Kind, Ihre Schwester,
Ihr Bruder oder Ihr Ehegatte durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde.
2. Kann ich eine Anwältin oder einen Anwalt zur Unterstützung nehmen?
Sie können jederzeit anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen. Auch während des
Ermittlungsverfahrens und sogar vor der Anzeige. Letzteres empfiehlt sich besonders dann, wenn Sie sich
nicht sicher sind, ob eine bestimmte Handlung überhaupt strafbar ist, welche Folgen eine Anzeige hat
oder ob und wann eine Tat verjährt. - Tun Sie es jedenfalls frühzeitig, denn das Gericht kann
auf Ihrer Vernehmung auch dann bestehen, wenn Sie sich erst im Termin In welchem? hierzu Wozu? entscheiden
oder Ihr Anwalt nicht zum Termin kommen kann. Zudem könnte es sein, dass Ihr Anwalt vorab
Akteneinsicht nehmen möchte. Das ist wenige Tage vor dem Termin oft nicht mehr möglich.
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3. Wer bezahlt meine Anwältin oder meinen Anwalt?
Sichere und ergonomische Gestaltung der ArbeitSie beauftragen die Anwältin, deshalb tragen Sie grundsätzlich auch die Kosten. Selbst bei einer
Verurteilung des Angeklagten braucht dieser nicht in jedem Fall Ihre Kosten zu übernehmen. Zudem hat
der Täter oft kein Geld. Ein Anspruch kann also in manchen Fällen nicht erfolgreich vollstreckt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Das Gericht ordnet Ihnen eine Anwältin oder einen Anwalt auf Kosten der Justizkasse bei, wenn sie Opfer
einer der folgenden Straftaten geworden sind:
- Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB)
-
Sexueller Missbrauch Gefangener, Widerstandsunfähiger (§ 179 StGB)
-
Sexueller Missbrauch Verwahrter, Kranker und Hilfsbedürftiger in Einrichtungen (§ 174a StGB)
-
Sexueller Missbrauch von Kindern, (§§ 176, 176a, 176b StGB)
-
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
-
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
-
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
-
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§§ 177, 178 StGB)
-
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
-
Menschenhandel (SS 180b, 181 StGB)
-
Misshandlung Schutzbefohlender (§ 225 StGB)
-
Versuchte Tötungsverbrechen (§§ 212, 211StGB)
Bei diesen Straftaten wird die Anwältin oder der Anwalt aber nur aus der Justizkasse bezahlt,
wenn das Opfer zur Zeit des Antrags noch nicht 16 Jahre alt ist oder ein Verbrechen vorliegt. Ein
Verbrechen liegt immer dann vor, wenn das Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe beinhaltet.
In der Regel bedeutet das, dass Opfer von Sexualstraftaten, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, einen Rechtsbeistand auf Kosten der Justizkasse bekommen. Andere Personen
aber nur bei Vorliegen eines Verbrechens (meistens bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung) oder
wenn aufgrund der schwierigen Rechts- und Sachlage und unter den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
diese gewährt wird.
Welches sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe?
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4. Muss ich im Gerichtsflur warten, gibt es Ansprechpartner bei Gericht?
Ihnen stehen zur Beantwortung aller Ihrer Fragen die Mitarbeiter der Zeugenbetreuungsstelle in Essen in einem angenehmen Rahmen in
Zimmer 40 des Landgerichts zur Verfügung. Hier können Sie in Ruhe auf Ihren Aufruf im Prozess
warten. Sie werden auf Wunsch auch zum Gerichtssaal begleitet oder im Zeugenschutzzimmer vom Richter
abgeholt.Ihre Fragen können Sie auch schon vor der Verhandlung klären. Sie erreichen die
Zeugenbetreuungsstelle montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr unter der Telefonnummer: 8030.Auch andere
Gerichte verfügen über Zeugenbetreuungsstellen. Erkundigen Sie sich bei dem für Sie
zuständigen Gericht.
5. Kann ich vom Ausgang des Verfahren erfahren?
Bitten Sie das Gericht nach Ihrer Vernehmung, Ihnen eine
Abschrift des Urteils zuzusenden. Und dann: bleiben Sie geduldig. Es kann Wochen dauern, bis das Urteil
geschrieben ist. Ist Ihnen die Zusendung des Urteils zugesagt worden, aber nach etwa sechs Wochen noch
nicht erfolgt, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Gerichts. Die Telefonnummer und das
Aktenzeichen finden Sie auf Ihrer Zeugenladung.
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6. Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?
Sie können zum Termin eine
Vertrauensperson, z.B. einen Familienangehörigen, eine Anwältin oder einen Anwalt mitbringen,
die auch bei ihrer Vernehmung anwesend sein darf. Das ist nur dann nicht möglich, wenn diese Person
im gleichen Strafverfahren nach Ihnen als Zeugin geladen ist. Teilen Sie dem Gericht mit, dass eine
Vertrauensperson an Ihrer Vernehmung teilnehmen soll, damit Ihre Vertrauensperson einen Platz im
Sitzungssaal zugewiesen bekommt. Oder wenden Sie sich an die Zeugenbetreuung des Landgerichts, dann
stellt diese den Kontakt zum Gericht her.
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