|
|
|
|
Gemeinsam im Recht - Familienrecht
» Versorgungsausgleich |
|
Aktuelle Rechtsänderung
Wer während der Ehe sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, hat Rentenbeiträge in die Rentenkasse (DRV) eingezahlt. Auch wer Kinder erzogen oder einen
pflegebedürftigen Menschen gepflegt hat, erwirbt Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraus entsteht ein Anspruch auf Rente, die so genannte
Rentenanwartschaft.
Rentenanwartschaften, die man während der Ehezeit erworben hat, werden im Scheidungsverfahren vom Familiengericht ermittelt. Derjenige Ehegatte der mehr Anwartschaften
erworben hat, muss die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen ausgleichen. Das erfolgt im Grundsatz so, dass das Gericht verfügt, dass die Rentenanwart- schaften dem einen
Ehegatten weggenommen werden und der weggenommene Betrag dem anderen Ehegatten gutgeschrieben werden. Dagegen kann sich der belastete Ehegatte nicht wehren. Im Grundsatz!
In der Praxis ist das viel komplizierter:
Rentenanwartschaft.
Lassen Sie sich unbedingt beraten:
- wenn Sie Anrechte auf Rente oder Versorgung außerhalb der gestzlichen Rentenversicherung haben, die während der Ehezeit erworben wurden, also z.B. auch Beamtenversorgungen
oder Betriebsrenten. Viele große Firmen und Versorgungsunternehmen, aber auch der öffentliche Dienst (z.B. Versorgungsanstalt des Bundes) kennen solche Anwartschaften.
- Wenn Sie private Lebens-/Rentenversicherungen haben, denn es gibt z.B. Lebensversicherungen mit dem Recht, daraus eine Rentenversicherung zu machen oder auch
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Solange die Lebensversicherung eine reine Kapitallebensversicherung ist, unterfällt sie dem Zugewinnausgleich, ist die Option auf
eine Rentenversicherung bereits ausgeübt, dann unterfällt sie dem Versorgungsausgleich. Das eröffnet Spielräume für die Überlegung, ob man das Geld lieber im Zugewinnausgleich
oder im Versorgungsausgleich eingestellt wissen .
- Wenn Sie mit einem Selbständigen verheiratet sind. Viele Selbständige haben keine Altersvorsorge betrieben. Somit kann auch nichts ausgeglichen werden. Oder noch schlimmer,
als versicherungspflichtig arbeitender Ehepartner hat man eigene Anwartschaften erwirtschaftet und muss diese jetzt ausgleichen, weil auf der Gegenseite nichts vorhanden ist.
- Wenn ausländisches Recht im Spiel ist. Ausländisches Recht kennt häufig überhaupt keinen Versorgungsausgleich. Bei ausländischen Ehepartnern kann , wenn deutsches
Scheidungsrecht nicht zur Anwendung kommt, gleichwohl auf besonderen Antrag ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass einer oder beide
Rentenanwart-schaften in Deutschland erworben haben.
- Wenn Sie sagen, "wir sind uns einig, wir verzichten auf alles wechselseitig". So einfach ist das nicht. Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Wichtigkeit einen
Verzicht auf einen Versorgungsausgleich nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen.
- Wenn Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat Eheverträgen engere
Rahmen als bisher gesteckt und es kann im Zusammenhang mit weiteren Verzichten auf ehebedingte Ansprüche durchaus prüfenswert sein, zu überprüfen, ob der Verzicht wirklich
wirksam ist. Hinzukommt, dass ein solcher Verzicht hinfällig wird, wenn ein Ehegatte binnen eines Jahres nach Abschluss des Verzichtes den Scheidungsantrag einreicht. Ehegatten
können als weitere Alternative dem Gericht einen Regelungsvorschlag unterbreiten, wie sie den Versorgungsausgleich regeln wollen. Diesen muss das Gericht aber genehmigen, was
nur dann wahrscheinlich ist, wenn beide hinreichend abgesichert sind und für sich selbst sorgen können oder, wenn die auszugleichende Summe einen Bagatellbetrag ausmacht. In
der Regel gibt es nicht wirklich gute Gründe auf eine Altersversorgung zu verzichten, die einem zusteht.
- Wenn Sie glauben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches aus Ihrer Sicht unbillig wäre. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehepartner nicht zum Familienunterhalt
beigetragen und sein Leben als Dauerstudent oder Couchpotatoe verbracht hat, während der andere Job, Haushalt und Kindererziehung gleichermaßen bewältigt haben. Dann kann ein
Antrag auf Ausschluss gestellt werden.
- Wenn in Ihrem Scheidungsurteil steht, der schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird anordnet. Das bedeutet, dass der Ausgleich von Rentenanwartschaften, die nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden konnten, aufgeschoben wird, bis beide Eheleute "in Rente gehen". Dazu kann auch eine Erwerbsminderungsrente ausreichend sein.
Der berechtigte Ehepartner muss dann aber unbedingt aktiv werden und beim Gericht einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stellen. Wer geschieden
wird, sollte sich ein Scheidungsurteil, in dem steht: "im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten" auf Frist legen für den Zeitpunkt, zu dem
er in Rente geht.
Um Ihre Rentenanwartschaften zu ermitteln, schickt Ihnen das Gericht Fragebögen, die Sie ausfüllen müssen. Mittlerweile kann man solche Fragebögen auch im Internet herunterladen und
bei der Rentenver- sicherung schon einmal vorab sein Rentenkonto so weit wie möglich klären lassen.
» Formular zum Versorgungsausgleich
Wer die Formulare bei der Scheidung gleich mit einreicht, wird schneller geschieden Sie erhalten von Ihrer Anwältin auch die Angaben Ihres Ehepartners. Prüfen Sie die Angaben
sorgfältig und weisen Sie auf Unvollständigkeiten hin. Was Ihre Anwältin nicht weiß, kann auch nicht berücksichtigt werden.
Später erhalten Sie die Rentenauskünfte der Rententräger. Schauen Sie sich insbesondere die Anlagen gut an und dort den Versicherungsverlauf. Klären Sie
Lücken soweit wie möglich auf. Benennen Sie Ihrer Anwältin auch unbedingt, ob Sie z.B. schon eine Rente aus irgendwelchen anderen Gründen beziehen.
Z.B. kann der Bezug einer Unfallrente zusammen mit einer Rente, die durch einen Versorgungsausgleich verändert wird, überaus unerwünschte Konsequenzen haben.
Er kann schlicht unwirtschaftlich sein, weil er sich im Portemonnaie des Berechtigten nicht auswirkt.
Solche Fälle gibt es z.B. auch, wenn für einen Beamten Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.
Die Einzelheiten sind mehr als kompliziert, es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen unbedingt Beratung. Und wer einen komplizierten Versorgungsausgleich zu regeln hat, sollte
nicht unbedingt auf die Vertretung durch eine eigene Anwälltin im Scheidungsverfahren verzichten.
|
|
|