Vermögensauseinandersetzung Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Gemeinsam im Recht - Familienrecht

» Vermögensauseinandersetzung
Vermögensauseinandersetzung Familienrecht Düsseldorfer Tabelle Elternunterhalt

Zugewinnausgleich

Viele Menschen glauben auch heute noch, dass in einer Ehe automatisch alles "Halbe-Halbe" geht und ihnen am Vermögen des anderen bei Trennung und Scheidung automatisch die Hälfte zusteht.

Das ist (häufig) ein großer Irrtum. Wer nichts anderes vereinbart hat, lebt im Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet aber, dass jeder Ehegatte sein Eigentum behält, eigenes Vermögen dazu erwirbt und im Grundsatz darüber auch ohne Zustimmung des anderen verfügen darf. Anders ist es nur, wenn er über sein Vermögen als Ganzes verfügen will.

Damit das am Ende nicht dazu führt, dass ein Ehegatte das gesamte Vermögen und der andere Ehegatte gar nichts hat, muss am Ende ausgeglichen werden.

Zugewinngemeinschaf ist also eigentlich Gütertrennung zwischen den Eheleuten mit Ausgleich des dazu gewonnen Vermögens am Ende = Zugewinnausgleich.

Zum Vermögen gehört das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen, es sei denn, es würde z.B. im Rahmen der Hausratsteilung oder des Vermögensausgleichs berücksichtigt werden. So ist z.B. das einzige Familienauto im Hausrat zu verteilen, haben beide ein Auto, finden diese im Zugewinnausgleich Berücksichtigung.

Auch Vermögenswerte, die man mit in die Ehe eingebracht hat und an deren Stelle mittlerweile Ersatz getreten ist, zählen zum eigenen Vermögen.

Schulden werden grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs rechnerisch berücksichtigt, nicht aber ausgeglichen. Vermögenswerte (z.B. der 1/2 Anteil am Familieneigenheim) und Schulden sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur Rechnungsposten.

Wie Zugewinnausgleich funktioniert, erläutern wir Ihnen gerne.
Erstellen Sie dazu eine Vermögensaufstellung von beiden Ehepartnern, und zwar einmal zum Stichtag: Datum der standesamtlichen Trauung (Stichtag Anfangsvermögen) und zum anderen zum Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht an einen der Ehepartner (Stichtag Endvermögen).

Besonderheiten gelten für Vermögenswerte, die man während der Ehe von einem Dritten geschenkt bekommen oder die man ererbt hat. Sie sind so genanntes privilegiertes Anfangsvermögen und grob vereinfacht gesagt, werden sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit wird erreicht, dass der andere Ehepartner bei ererbtem oder geschenktem Vermögen nur an dessen Wertsteigerung teil hat, nicht aber an dem Vermögenswert selbst.

Fallstricke im Zugewinnausgleich:

Der Endstichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches liegt im Regelfall frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres, nämlich bei Zustellung des Scheidungsantrages und nicht bei Trennung. Das ist geradezu eine Herausforderung, Geld und Vermögenswerte beiseite zu schaffen und/oder sinnlos ohne Gegenwert auszugeben. Wer das feststellt, muss sofort handeln, denn nur ein nachweisbarer Fall des Verschenkens ohne sittliche Verpflichtung, der Vermögensver-
schwendung oder des Handelns in Benachteiligungsabsicht, wird der "verschobene" Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet und so getan, als gäbe es das Vermögen noch.

Wer solches feststellt, sollte sich anwaltlich beraten lassen, auch über die Möglichkeiten, vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen zu können.

Tipps:

Man sieht am Ablauf eines Zugewinnausgleichsverfahrens, dass es ein unbedingtes Muss ist, vor der Trennung alle Dokumente an sich zu nehmen oder zu besorgen, die Auskunft darüber geben, welche Vermögenswerte bei der Trennung vorhanden waren. Ebenso wichtig ist es, sich das Anfangsvermögen bestätigen zu lassen. Die Bank bewahrt Unterlagen meist nur bis zu 10 Jahren auf und Schenker oder Zeugen können versterben. Ohne Nachweise wird vermutet, dass das Anfangsvermögen Null ist, was immer Sie behaupten, aber nicht beweisen können.

Bankkonten

Wer im Güterstand der Zugewinngemeinsacht ein eigenes Konto führt, hat im Falle von Trennung und Scheidung an sich kein Problem. Er muss lediglich bestehende Vollmachten des anderen widerrufen, um wieder Herr seines Kontos zu sein.

Wer gemeinsame Konten führt, muss prüfen, ob als Und- oder Oderkonto. Gefährlich ist das Oderkonto, weil die Bank ohne weiteres an den einen oder den anderen Ehepartner leisten darf. Der andere Ehegatte kann sich also am Konto weiter großzügig bedienen, den Überziehungskredit ausschöpfen, etc. ... mit der fatalen Folge, dass jeder Ehegatte der Bank gegenüber voll haftet.

Diese Haftung unterscheidet sich beim Undkonto nicht vom Oderkonto. Die Bank darf aber nur auszahlen, wenn Ehemann und Ehefrau es gemeinsam veranlassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sorgt also zumindest gegenüber der Bank da-für, dass das Konto nur noch mit Zustimmung beider Ehegatten belastet werden kann. Das "Abräumen" von Konten vor oder während der Trennung ist eine beliebte Art, dem anderen Ehepartner zu erleichtern. Zunehmend mehr setzen sich Entscheidungen durch, dass der "erleichterte Ehegatte" einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Partner hat. Diesen kann er außerhalb des Zugewinnausgleiches geltend machen.

Die Einzelheiten sind kompliziert und sollten anwaltlich beraten werden.
Auch bei alleinigen Konten eines Ehegatten:

Bis vor nicht allzu langer Zeit konnte man sich für die Antwort auf die Frage, wem gehört was vom Bankkonto immer leicht daran orientieren, wer formal Inhaber war. Wer das Konto gespeist hatte, war egal. Dem andern - also dem Nichtinhaber - stand im Grundsatz daran nichts zu, wes sei denn im Rahmen des Zugewinnausgleiches. Vor nicht allzu langer Zeit hat der Bundesgerichtshof aber über einen Fall entschieden, bei dem die gesamten Mittel von dem Ehepartner stammten, der nicht Inhaber des Kontos war.

In diesem speziellen Einzelfall bejahte das Geicht eine Ausgleichspflicht ohne auf den Zugewinnausgleich zu verweisen, weil es der Auffassung war, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass der Ehepartner, von dem die Mittel stammten Monat für Monat dem anderen alles zuwenden wollte, ohne das ihm selbst Mittel verblieben. Hätten Eheleute in einer solchen Form gespart, dann diene ihr Ver-halten der Vorsorge und es sei eine sog. Bruchteilsgemeinschaft anzunehmen, die jeden Ehegatten im Zweifel zu ½ beteilige und ihm das Recht gebe, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen.

Da die Rechtsprechung hier in Bewegung und die Rechtslage schwierig ist, sollte man fachlichen Rat einholen.

Kontoüberziehung und sonstige Schulden

In einer Ehe haftet jeder selbst für seine Schulden.

Wer verheiratet ist, bekommt aber selten einen Kredit von der Bank, ohne dass der andere Ehepartner mit unterschreibt.

Es ist in der Regel nicht die Eheschließung, die die Mithaftung für die Schulden des Ehepartners begründet, sondern es ist die Unterschrift unter dem jeweiligen Vertrag, z.B. dem Umschuldungsvertrag oder aber dem Bürgschaftsvertrag.

Schaffen Sie unbedingt Klarheit und dokumentieren Sie
  • welche Schulden bei Trennung genau vorhanden sind und wofür diese gemacht wurden
  • wer für welche Schulden unterschrieben hat (besorgen Sie Verträge)
  • wer wie viel auf welche Schulden bezahlt
Schulden sind ein wichtiger Abzugsposten beim Zugewinnausgleich. Wer viele Schulden hat, vermindert sein Endvermögen und beeinflusst damit den Zugewinnausgleich.

Bei "gemeinsamen" Schulden haften in der Regel beide Ehepartner für die Rückzahlung wahlweise auf die volle Summe. Die Bank kann sich also aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt. Sie ist also nicht auf die hälftige Summe beschränkt, sondern kann wahlweise den einen oder den anderen auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Das geht auch, wenn Sie sich bei der Trennung mit Ihrem Partner über die Frage, wer welche Schulden trägt, anders geeinigt haben. Fällt der Verpflichtete aus irgendeinem Grund aus, ist der andere Partner bei gemeinsamen Kreditverträgen oder Bürgschaften "dran". Derjenige, der alleine tilgt, kann meist einen Ausgleich im Innenverhältnis zum anderen Partner verlangen, wenn es nicht gerade darum geht dass er mit dem Kredit Dinge bezahlt hat, die ausschließlich ihn alleine zu Gute gekommen sind.

Liegt allerdings ein solcher Fall der alleinigen Nutznießung eines Ehegatten vor, kann der andere Ehegatte gegebenenfalls einen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch die Bank haben.

Häufig wird die Schuldentilgung ohne Ausgleich als Abzugsposten bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt. Wer deswegen weniger Unterhalt erhält, kann später nicht noch einmal vom Ehepartner auf Ausgleich für die Darlehenszahlungen in Anspruch genommen werden.

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung wird häufig umgeschuldet. Es entstehen neue Gebühren und häufig sind die Konditionen schlechter.
Prüfen Sie sorgfältig die Notwendigkeit und übernehmen Sie durch Ihre Unterschrift nicht Verpflichtungen, die Sie bisher nicht hatten oder von denen Sie nichts haben.
Suchen Sie gegebenenfalls eine Schuldnerberatungsstelle auf.

Ein Sonderproblem sind die Bürgschaften von Ehefrauen, die für Schulden ihres Mannes gebürgt haben, ohne nach ihren finanziellen Verhältnissen in der Lage zu sein, diese Verbindlichkeiten aus eigenem Einkommen oder Vermögen tilgen zu können.

Diese Bürgschaften können nichtig sein, wenn eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt. Hierzu bedarf es anwaltlicher Beratung und es empfiehlt sich vorher unbedingt der Besuch einer Schuldnerberatungs-
stelle, die mit Ihnen auch die Möglichkeiten eines Insolvenzverfahrens erörtern werden, wenn notwendig.

Bewertung des Praxiswertes von Freiberuflern im Vermögens-
auseinandersetzungausgleich


Der BGH stellte in seiner Entscheidung BGH FamRZ 1999, 361 einmal mehr klar, dass auch eine freiberufliche Praxis einen good will mit eigenem Marktwert hat und sich nicht in dem Wert der persönlichen Arbeitsleistungen erschöpft. Das gilt auch für einen Praxisanteil, z.B. an einer Steuerberaterpraxis. Da es auf die sofortige Leistungsfähigkeit des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei der Ermittlung des Vermögensauseinandersetzungs grundsätzlich nicht ankommt, steht auch die fehlende Möglichkeit der sofortigen Liquidierung des Gesellschaftsanteils seiner Berücksichtigung als vermögenswerte Position im Endvermögen nicht entgegen.

Nach ständiger, vom BGH fortgesetzter Rechtsprechung ist die Auswahl der für die Ermittlung des Unternehmenswertes geeignete Methode grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dieser kann sich begründet für das Umsatzverfahren wie für das Ertragswertverfahren entscheiden. Allerdings hat nunmehr beispielsweise das OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1190 den Weg dahingehend beschritten, dass grundsätzlich der Ertragswertmethode der Vorzug zu geben sei. Dies entspricht einer zunehmend stärker werdenden Tendenz in der Literatur.

Insbesondere bei der Bewertung einer Arztpraxis sind Anzeichen einer vorsichtigen Trendwende mit Abkehr von der bisherigen Ärztekammermethode in der veröffentlichten Literatur deutlich feststellbar.

Vermögensauseinandersetzungausgleich prüfen!

Wir empfehlen Ihnen daher im Fall eines durchzuführenden Vermögensauseinandersetzungausgleiches stets prüfen zu lassen, inwieweit in Ihrem speziellen Fall Vor- oder Nachteile aus der jeweiligen Methode resultieren und ob es nicht ggf. lohnt, sich für die Anwendung einer speziellen Bewertungsmethode einzusetzen.

Ehevertrag

Übrigens kann man Probleme im Vermögensauseinandersetzungausgleich vermeiden, wenn man bereits vor der Eheschließung einen interessengerechten Ehevertrag schließt. Wenn man dies versäumt hat, so kann dies auch nach Eheschließung jederzeit nachgeholt werden – vorausgesetzt, der Partner spielt dann noch mit.

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