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Gemeinsam im Recht - Familienrecht

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» Die immer gestellte Frage: Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?

Vor der Trennung

Falls Sie eine Trennung planen oder zügig durchführen wollen, nehmen Sie unbedingt Ihre persönlichen Dokumente und die Ihrer Kinder mit aus dem gemeinsamen Haushalt.
Verwahren Sie diese Dokumente gegebenenfalls rechtzeitig bei verlässlichen Freunden oder Verwandten. Zu diesen Dokumenten gehören:
- Personalausweise/Reisepässe
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunde
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsbescheinigungen
- Lohnbescheinigungen
- Sozialversicherungskarte
- Lohnsteuerkarte
- Krankenversicherungsausweise
- Zeugnisse
- Sparbücher
- Kontoauszüge
- Rentenunterlagen
- Impfausweise
Bitte denken Sie möglichst auch daran, die Einkommensunterlagen Ihres Ehegatten zu kopieren. Auch Einkommenssteuerbescheide, Lebensversicherungen, Wertanlagen,
Darlehensverträge, Kontoauszüge. Kopieren Sie außerdem die Unterlagen zu gemeinsamen Vermögenswerten und deren Belastungen, wie z.B. einer Immobilie.
Dokumentencheckliste
Dokumente |
liegt vor |
Heiratsurkunde |
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Ehevertrag |
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Geburtsurkunde der Kinder |
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Verdienstnachweise der letzten 12 Monate und letzten Steuerbescheid des Mandanten |
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Verdienstnachweise der letzten 12 Monate und letzten Steuerbescheid des Ehegatten |
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Bei Immobilienvermögen: Grundbuchauszüge Darlehensverträge |
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Bei Schulden: Darlehensverträge/Kontoauszüge |
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So weit vorhanden weitere Unterlagen zu Vermögen/Verbindlichkeiten |
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Fragebogen
Dokumente |
Angaben/liegt vor |
Wann haben Sie geheiratet? |
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Haben Sie einen Ehevertrag geschlossen?
Wenn ja, fügen Sie bitte eine Kopie bei. |
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Bei wem leben die Kinder? |
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Seit wann leben Sie getrennt? In derselben Wohnung? |
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Gibt es bei Ihnen oder Ihrem Ehepartner weitere Unterhaltsverpflichtungen, wie z.B. weitere Kinder außerhalb der Ehe oder gegenüber Verwandten?
Seit wann bestehen diese Verpflichtungen? |
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Was passiert im Falle der Trennung mit dem Hausrat?
Ist der Hausrat schon verteilt? |
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Wie sind oder waren Sie und Ihr Ehepartner rentenversichert? |
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Gibt es Lebensversicherungen? |
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Bitte listen Sie Ihr jeweiliges Vermögen auf
mein Vermögen |
Vermögen meines Partners |
gemeinsames Vermögen |
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Die immer gestellte Frage: Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?

Im Familienrecht gibt es immer noch viele falsche Vorstellungen über die Rechtslage.
Eine davon ist die Idee des "gemeinsamen" Anwalts.
Richtig ist: Anwältinnen und Anwälte sind vom Gesetz her reine und einseitige Interessenvertreter. Sie dürfen weder Informationen an den anderen
Partner weiterleiten, noch dessen Interessen vertreten. Wer gleichzeitig auch die Interessen der Gegenseite vertritt, macht sich als Anwältin oder Anwalt
des Parteiverrats schuldig. Und weil Ehefrau und Ehemann grundsätzlich gegensätzliche Interessen haben, kann und darf es hier keine gemeinsame Vertretung
durch eine Anwältin oder einen Anwalt geben.
Trotzdem wird – um Kosten zu sparen – gerne gemeinsam eine Anwältin oder ein Anwalt aufgesucht. Manchmal spielt dabei die eine Seite der anderen vor,
dass damit auch ihre Interessen gewahrt sind. Doch tatsächlich ist die Anwältin oder der Anwalt nur dem Ehepartner verpflichtet, der sie oder ihn beauftragt
hat und deshalb auch bezahlen muss. Als nicht beauftragender Partner haben Sie daher besonderen Grund zur Prüfung und Kontrolle. Denn gerade im Familienrecht –
besonders im Unterhaltsrecht – gibt es zu einer Frage sehr unterschiedliche Standpunkte, die vertreten werden können.
Die Idee eines gemeinsamen Anwalts kommt wahrscheinlich daher, dass es rechtlich möglich ist, das bloße Scheidungsverfahren zwecks Kostenersparnis mit nur
einem Anwalt durchzuführen. Aber auch hier gilt: Der beauftragende und antragstellende Partner ist anwaltlich vertreten – der andere nicht. Er kann keine
eigenen Anträge stellen und lässt das Verfahren quasi "über sich ergehen".
Ein eine gemeinsame Anwältin oder ein gemeinsamer Anwalt – das ist kostengünstig, aber nicht ohne weiteres zu empfehlen.
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