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Gemeinsam im Recht - Familienrecht

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Sorgerecht
Nach Trennung und Scheidung sieht das Gesetz keine Änderung in der elterlichen Sorge für Ihr Kind vor. Allerdings werden die alltäglichen Dinge des Lebens von demjenigen
Elternteil geregelt, bei dem das Kind lebt. In besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben ihres Kindes entscheiden Eltern weiterhin gemeinsam entscheiden.

Das alleinige Sorgerecht kann nach Antrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt oder in Einzelfallentscheidungen ausnahmsweise ohne
Zustimmung des anderen Elternteils, z.B. weil die Kommunikations- und Einigungsfähigkeit der Eltern vollends aufgehoben ist oder sich die Eltern in einzelnen wichtigen
Angelegenheiten nicht einigen können. Maßgebend ist für die Entscheidung das Kindeswohlprinzip, also die Entscheidung die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Gericht entscheidet dabei nicht über einzelne Fragen (z. B. auf welche Schule ein Kind geht), sondern bestimmt, welches Elternteil diese Frage entscheiden darf.

Bei Kindern nie miteinander verheirateter Eltern kommt es darauf an, ob die Mutter die Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben hat. Hat sie dies getan, so gilt dasselbe
wie bei ehemals verheirateten Eltern. Wurde die Sorgeerklärung verweigert, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bisher kann die Sorgeerklärung nicht erzwungen werden:
BVerfG 1 BvL 20/95 vom 29.01.2003

Das Sorgerecht hat keinen direkten Einfluss auf das Umgangsrecht, d.h. hier gilt für Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern das gleiche Recht.

Eine Sorgevereinbarung beider sorgeberechtigter Elternteile kann exemplarisch unter
www.vamv.de eingesehen und herunter geladen werden.

Ab wann Kinder entscheiden können, ob sie einen Kontakt zum anderen – nicht mit ihnen zusammenlebenden – Elternteil aufrecht erhalten
wollen, erfahren Sie hier: OLG Düsseldorf 6 UF 191/08 vom 27.03.2009

Tod der Eltern von minderjährigen Kindern
Was ist eine Sorgerechtsverfügung?
Die gesetzlichen Regelungen machen es Eltern minderjähriger Kinder nur bedingt möglich, Vorsorge zu treffen für den Fall Ihres
Todes während der Dauer der Minderjährigkeit ihrer Kinder. Die elterliche Sorge ist ein unübertragbares
Recht. Weiterlesen »

Umgangsrecht / Sorgerecht
Das Gesetz geht davon aus, dass ein Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel notwendig und förderlich für seine Persönlichkeitsentwicklung ist.
Dabei ist der Umfang und die Verteilung des Umgangsrechts bei nicht miteinander zusammenlebenden Elternteilen nicht festgelegt, sondern orientiert sich - wie bei zusammenlebenden
Elternteilen auch - an den Bedürfnissen und Möglichkeiten von Eltern und Kind.

Eltern sind aufgefordert, weiter als Vater und Mutter zusammenzu- wirken, auch wenn im Rahmen der Beziehung Streit und Verletzungen noch im Vordergrund stehen und schmerzen. Wenn
keine Einigung erzielbar ist, muss der Umgang begehrende Elternteil einen Umgangsrechtsantrag ans Gericht stellen, sollte aber vorher die Beratung des Jugendamtes in Anspruch
nehmen.
Die Durchsetzung einmal gerichtlich festgelegter Umgangskontakten ist nur unbefriedigend in der Praxis realisierbar. Zwangsmittel sind zwar gesetzlich vorgesehen, werden
jedoch - um das Kind nicht indirekt zu belasten - kaum bis gar nicht genutzt.

Eine gerichtlich festgelegte Einigung kann eine Zeit lang helfen, sich auf die neue Situation einzustellen und weitere Konflikte zu vermeiden. Mehr helfen dem Kind aber Gespräche
der Eltern unter Zuhilfenahme und Begleitung von Beratungsstellen, wie z.B. diejenigen der Stadt, des Kinderschutzbundes, des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter,
kirchliche Träger, etc..

Zum Wechselmodell in der Kinderbetreuung
Der XV. Zivilsenat des OLG Celle hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren seine Meinung zum Wechselmodell bei der Kinderbetreuung
geäußert. Im aktuellen Fall ging es um ein 2,5 Jahre altes Kind und der Frage des täglichen Wechsels, der von den Eltern seit Monaten praktiziert wurde. » Weiterlesen

Hilfreich ist auch der "Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung", der über
www.bmfsfj.de (Service --> Volltextsuche) herunterzuladen ist.

Helfen kann auch ein Muster für eine Umgangsvereinbarung, die Sie unter
www.famrb.de (Arbeitshilfen-->Muster und Formulare) finden.

Wir unterstützen Sie beratend und vertretend in gerichtlichen und außergerichtlichen Umgangsrechtsstreitigkeiten - oder auch im Rahmen einer
Mediation.
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