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Gemeinsam im Recht - Familienrecht
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Das Thema Hausrat ist ein wenig geliebtes "Kind" ehelicher Folge- sachen.
Hausrat sind nur die Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Darauf, wer sie bezahlt hat, kommt es nicht an. Was man in die Ehe
mit eingebracht hat, ist nach unserer Auffassung kein Hausrat, auch nicht die ersatzweise dafür angeschafften Sachen.
Wenn man sich nicht einigen kann, wer was erhalten soll, muss das Familiengericht bemüht werden im sog. Hausratsverfahren.
Wer diesen Weg gehen will, muss, muss erhebliche Arbeit leisten. Zunächst muss er den gesamten Hausrat "vom Kaffeelöffel bis zur antiken Truhe"
genauestens erfassen und so beschreiben, dass ein Gerichtsvollzieher in der Lage wäre, die Gegenstände in der Wohnung aufzufinden und zu identifizieren.
Dann muss er bestimmen, welche Gegenstände er von der Gesamtmasse beansprucht. Grundsätzlich wird Hausrat hälftig geteilt. Während der Trennung
wird Hausrat zunächst nur zur Nutzung zugewiesen. Erst nach der Scheidung erfolgt bei gerichtlichem Streit die Zuweisung zu Eigentum.
Übrigens Geldansprüche gibt es bei der Hausratteilung nur ganz ausnahmsweise. Im Regelfall kann man Hausrat beanspruchen, nicht aber Geld. Man kann dem
anderen Ehegatten also nicht einfach den Hausrat aufdrängen und darauf hoffen, selbst mit neuem Inventar ganz neu anfangen zu können.
In der Praxis sehr beliebt - wenn auch ausdrücklich nicht erlaubt - ist das Schaffen von Fakten gegen den Willen des anderen. Man nimmt sich einfach, was man will.
Hierzu hat das OLG Koblenz jetzt ein Entscheidung erlassen, die es dem Ehegatten, der sich nicht an die Regeln hält, schwerer machen soll:
Getrennt lebender Ehepartner darf Hausrat nicht eigenmächtig aus ehelicher Wohnung mitnehmen.
Oberlandesgericht Koblenz - Beschluss vom 26.04.2007 - Az.: 9 UF 82/07
Leitsatz
§ 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Nach einer eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen kann gegenüber dem Anspruch
aus § 861 BGB nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung eines Notbedarfs benötigt werden. » Urteil als PDF
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