Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Gemeinsam im Recht - Erbrecht

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Erbrecht

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» Erziehungsrente

» Hinterbliebenenrenten

» Kleine oder große Witwenrente

» Abfindung bei neuer Eheschließung

» Versorgung für Lebenspartnerschaften

» Wer trägt die Bestattungskosten?

Bestattungsvorsorge und kein Ende
 
BSG: Zur angemessenen Vorsorge für den Todesfall bei Gewährung von Sozialhilfe
VG Münster: zur angemessenen Vorsorge für den Todesfall bei Gewährung von Pflegewohngeld und weitere Einzelheiten


Unter dem 18.03.08 hat sich das für das SGB XII zuständige BSG (AZ. B 8/9b SO 9/06 R) mit der Frage beschäftigt, ob einer in einem Alten- und Pflegeheim aufgenommenen Klägerin Hilfen nach dem SGB XII versagt werden dürften, weil die Klägerin kurz vor Heimaufnahme einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und insgesamt 6.000,00 Euro für Bestattungskosten sowie Grab- und Grab-pflegekosten auf ein Treuhandkonto eingezahlt hatte. Der Vertrag beinhaltet die Bestattung in einem Kiefersarg einschließlich weiterer Leistungen für insgesamt 2.897,10 Euro sowie einen Grabpflegevertrag für 30 Jahre mit weiteren Leistungen über insgesamt 3.102,90 Euro (davon 1.740,00 Euro Grabpflege und 1.011,90 Euro für eine Marmorgrabplatte).  Weiterlesen »

Erziehungsrente
 
Anspruch auf eine Erziehungsrente - bis maximal zur Vollendung des 65. Lebensjahres - haben Versicherte mit Kindern, die
  • nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden,
  • deren Ex-Ehegatte gestorben ist
  • die nicht wieder geheiratet haben,
  • die bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und
  • ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist (bei behinderten Kindern unabhängig vom Alter).
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Hinterbliebenenrenten
 
Seit 2002 gibt es für Hinterbliebenenrenten zwei Rechtslagen neben-
einander. Das Alter der Partner und der Zeitpunkt der Eheschließung entscheiden darüber, welches Recht im Einzelfall gilt.

Bis Ende 2001 war beim Tod des Ehepartners für den Hinterbliebenen - meistens die Ehefrau - der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente eindeutig. Sofern die Hinterbliebene kein eigenes hohes Einkommen hatte, hatte sie bei eigener Erwerbsminderung, ab einem Alter von 45 Jahren oder - wenn jünger - bei Erziehung von minderjährigen Kindern, im Regelfall Anspruch auf 60 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Seit 2002 gilt neues Recht für jüngere Ehepaare (Anfang 2002 beide Partner unter 40 Jahre alt) und alle frisch Verheirateten.
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Kleine oder große Witwenrente
 
Eine große Witwen- oder Witwerrente wird gezahlt, wenn die oder der Hinterbliebene
  • das 45. Lebensjahr vollendet hat, oder
  • erwerbsgemindert oder seit Ende 2000 durchgehend berufs- oder erwerbsunfähig ist oder vor dem 2.1.1961 geboren und teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit ist, oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das unter 18 Jahre alt ist.
Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente haben beim Tod des Ehegatten Frauen und Männer, die
  • jünger als 45 Jahre sind und
  • weder erwerbsgemindert sind
  • noch ein Kind erziehen.
Bei Eheschließung nach 2001 oder wenn beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind, wird sie nur zwei Jahre gezahlt. Sie beträgt 25 Prozent der auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen berechneten Rente.

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten, auch Sterbevierteljahr genannt, wird die volle Versichertenrente gezahlt. War der oder die Verstorbene zum Todeszeitpunkt jünger als 60 Jahre, wird die Rente mit Hilfe der "Zurechnungszeit" aufgestockt. Bei Tod des Versicherten vor dem 63. Lebensjahr fallen allerdings Rentenabschläge von bis zu 10,8 Prozent an (wenn der Versicherte vor dem 60. Geburtstag verstorben ist).

Abfindung bei neuer Eheschließung
 
Will eine Witwe oder ein Witwer erneut heiraten, kann sie oder er als "Starthilfe" für eine neue Ehe eine Rentenabfindung beantragen. Die Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-fache (= zwei Jahresbeträge) des Betrags, der für die letzten zwölf Monate im Durchschnitt als Witwen- oder Witwerrente gezahlt wurde. Bei Abfindung einer kleinen Witwen- oder Witwerrente beträgt der maximale Anspruchszeitraum nach dem neuen Recht zwei Jahre nach dem Tod des Ehegatten.

Versorgung für Lebenspartnerschaften
 
Seit Anfang 2005 können hinterbliebene Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften, die durch den Tod eines der Partner aufgelöst wurden, wie Witwen oder Witwer eine Rente wegen Todes und eine Rentenabfindung erhalten.

Grundlage der Neuregelung ist das Ende 2004 beschlossene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts. Damit werden die Rechte gleichgeschlechtlicher Partner weitgehend den Rechten von Ehegatten angeglichen.

Wer trägt die Bestattungskosten?
 
Ein Todesfall löst Bestattungskosten aus:
  • Unmittelbar für die Bestattung notwendigen Kosten (Sarg, Überführung, Bestattungsunternehmen, Gebühren für Leichenschau, Sterbeurkunden, etc.)
  • Benutzungs- und Bestattungsgebühren, Grabstellenkosten, kommunale und kirchliche Einrichtungen
  • Bestattungskosten aus dem privaten Bereich (Todesanzeigen, Kränze, Trauerfeierlichkeiten, Danksagungen, etc.)
Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.   Weiterlesen »



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