Erbrecht Essen Testamentsvollstreckung Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening Imke Schwerdtfeger
Erbrecht Essen Testamentsvollstreckung Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

Testamentsvollstreckung Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

Testamentsvollstreckung Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Gemeinsam im Recht - Erbrecht

» Testamentsvollstreckung
Erbrecht Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung ist eine Beschränkung des Erben, mit der der Erblasser sicherstellen will, dass sein Wille realisiert wird. Den Erben wird die Verfügung über den Nachlass durch die Testamentsvoll-
streckung entzogen. Der Nachlass bildet sozusagen "einen Sonder-
topf".

Insbesondere Erbengemeinschaften sind hochgradig streitgefährdet und die Einsetzung eines Dritten kann hilfreich sein.

Auch bei Minderjährigen oder Menschen, die in Ihrer Entscheidungs-
freiheit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt sind, ist die Testamentsvollstreckung ein Mittel der Wahl. Das gilt insbesondere für die sog. Behinderten-, Überschuldeten- oder Bedürftigentestamente.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses im Sinne des Erblassers. Hierbei ist zwischen zwei Typen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden:
  • Abwicklungsvollstreckung
    Im gesetzlichen Regelfall handelt es sich um die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Der Abwicklungsvollstrecker leitet die Auseinandersetzung des Nachlasses, also die Verteilung des Nachlasses an Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte, Pflichtteilsberechtigte usw..
  • Dauertestamentsvollstreckung
    Die Aufgaben des Dauertestamentsvollstreckers sind wesentlich umfangreicher. Während es beim Abwicklungsvollstrecker hauptsächlich um die Nachlassverteilung geht, steht bei dem Dauertestamentsvollstrecker die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende nutzbringende Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund. Die gesetzliche Höchstgrenze der Dauervollstreckung beträgt 30 Jahre, kann aber unter besonderen Umständen noch darüber hinausgehen.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann nur auf dem Testament oder dem Erbvertrag des Erblassers beruhen. In seiner letztwilligen Verfügung kann er die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmen (sog. Verwaltungsanordnungen) Der Testamentsvollstrecker ist hieran gebunden. Er kann das ihm durch die letztwillige Verfügung Gebotene gegen den Willen der Erben durchsetzen.

In seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit Namen nennen. Er kann aber auch die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.

Immer sollte bestimmt werden, wer im Falle des Ausfalles des Testamentsvollstreckers" auf der Reservebank" sitzt. Hierzu kann man dem Testamentsvollstrecker das Recht geben, den Nachfolger zu benennen.

Jede geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Es können auch einzelne Miterben zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Ein Alleinerbe kann allerdings lediglich zum Mittestamentsvollstrecker ernannt werden.

Vorsicht ist geboten, wenn Betreuung und Testamentsvollstreckung zusammen treffen. Hier kann es zu Interessenkollisionen kommen, aber auch zur doppelten Vergütungsverpflichtung.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach dem Willen des Erblassers. Die Bestimmung des Erblassers in seinem Testament, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten soll, ist für diesen verbindlich. Der Erblasser kann die Regelung der Vergütung testamentarisch auch auf einen Dritten verlagern. Die Erben können auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Testamentsvollstrecker treffen.

Der Testamentsvollstrecker kann eine "angemessene Vergütung" nur verlangen, wenn der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht hat. Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, welche Vergütung "angemessen" ist, gibt es nicht. Bewertungsgrundlage für die als angemessen zu ermittelnde Vergütung ist der Verkehrswert des Aktivnachlasses. Bewertungsstichtag ist der Erbfall. Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen, da gerade die Schuldensregulierung besonders umfangreich sein kann und häufig sogar zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers gehört. Der Abzug würde außerdem dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Überschuldung des Nachlasses nicht entlohnt würde.

Am häufigsten wird die Vergütung des Testamentsvollstreckers an der sogenannten "Rheinischen Tabelle" ausgerichtet.  » Hierzu weiter

Um Testamentsvollstrecker zu werden, muss die benannte Person gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes erklären. Die Annahme steht im freien Belieben des in der letztwilligen Verfügung Benannten. Nach der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht erhält der Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung. Das Zeugnis legitimiert den Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr.

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