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Apropos...
» Von Dr. Gudrun Doering-Striening
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Übersicht

» Apropos: Zum Nutzen und Nachteil von Annäherungsverboten
» Apropos: Riesterrente bei Scheidung
» Apropos: Witwen-/Witwerrente
» Apropos: Behindertentestament
» Apropos: Elternunterhalt
» Apropos: Bewertung des Praxiswertes von Freiberuflern im Vermögensauseinandersetzungausgleich
» Apropos: Ich pflege meine Angehörigen und gebe dafür meinen Job auf - was bringt mir das?
» Apropos: Die Ehefrau erbt alles
» Apropos: "Dann verlange ich eben meinen Pflichtteil"
» Apropos: Erbrecht des geschiedenen Ehegatten
» Apropos: Pflegepersonen und Rentenversicherung
» Apropos: Lebensabend im Ausland
» Apropos: Unterhaltspflichtiger tot - Unterhaltsanspruch weg?
» Apropos: Er bekommt das Kindergeld - bei getrenntlebenden Ehegatten
» Apropos: Mietvertrag des nichtehelichen Partners
» Apropos: Nutzungsvorteil PKW oder die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs im Unterhaltsrecht
» Apropos: Heimbetreiber muss keine Kosten für Bestattung tragen

Apropos: Zum Nutzen und Nachteil von Annäherungsverboten

Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes haben sich die Möglichkeiten verbessert, gegen gewalttätige Partner oder gegen so genannte Stalker vorzugehen.
Die Anfragen Betroffener und hierzu nehmen zu. Manchmal werden sie aber auch einfach zu uns geschickt, weil zuerst angesprochene Helfer sich hilflos fühlen:
"Gehen Sie erst einmal zu einer Anwältin und erwirken Sie eine einstweilige Anordnung".
Dann sind wir nicht selten das Ende einer Helferkette, die auf die Wirksamkeit eines Stücks Papier setzt.
Wir tun uns damit schwer und möchten Ihnen die Überlegungen aus dem Buch eines Fachmannes hierzu deshalb nicht vorenthalten:

"Anwälte, Polizei, TV-Reporter, Sozialarbeiter, Psychologen und Fürsprecher der Opfer empfehlen Verfügungen des Annäherungsverbots von ganzem Herzen.
Sie sind fast schon eine Wachstumsindustrie und diesem Land. Vielleicht sollten wir uns überlegen, sie an der New Yorker Börse zu platzieren, doch wir sollten
unbedingt aufhören, den Leuten zu erzählen, dass ein Stück Papier sie automatisch schützen würde, denn in manchen Fällen bewirkt es genau das Gegenteil. Es ist
sehr gefährlich, für eine bestimmte Art des Vorgehens zu werben, ohne vorher das Problem des individuellen Falles diagnostiziert zu haben.

Gavin de Becker, Mut zur Angst, Frankfurt am Main 2001, S. 251

In einer Analyse von 179 Fällen des Stalking, die die Bezirksstaatsanwaltschaft von San Diego finanzierte, fanden fast die Hälfte der Opfer, die Gerichtsverfügungen
erwirkt hatten, dass sich ihre Lage dadurch verschlimmert hatte. In einer Studie im Auftrag des US-Bundesjustizministeriums kamen die Forscher zu dem Schluss, dass
Gerichtsverfügungen "ineffektiv seien, um körperliche Gewalt zu verhindern." Sie fanden jedoch auch, dass diese Gerichtsanordnungen hilfreich waren in den Fällen,
in denen es zu keinen vorherigen Gewalttätigkeiten gekommen war. Der Bericht schloss zu recht daraus: "Angesichts der Tatsache, dass es in der Mehrheit Frauen mit
Kindern sind, die Gerichtsverfügungen erwirken, und angesichts deren Ineffektivität, darauf folgende Gewalttätigkeiten zu verhindern, wird eine Vielzahl von Kindern
dem Risiko ausgesetzt, Zeugen von Gewalttaten oder aber selbst deren Opfer zu werden.

Eine erst kürzlich für das US-Bundesjustizministerium durchgeführte Studie ergab, dass mehr als ein Drittel der Frauen weiterhin Probleme hatte, nachdem sie einen
Gerichtsbeschluss erwirkt hatten... Während nur 2.6 % der Klägerinnen, direkt nachdem sie den Beschluss erwirkt hatten , körperlicher Gewalt ausgesetzt waren, hatte
sich 6 Monate diese Prozentzahl mehr als verdreifacht. Auch die Berichte über stetiges Stalking und Psychoterror stiegen nach sechs Monaten dramatisch an. Das weist
darauf hin, dass die Gerichtsbeschlüsse kurzfristigbesser wirken als längerfristig.

(Gavin de Becker, S. 255)

Unterlassungsverfügungen sind am effektivsten bei vernünftigen Menschen, die sich nur begrenzt emotional engagiert haben. (S. 256)

Schlussendlich bedeutet all das, dass es nur einen einzigen guten Grund für eine misshandelte Ehefrau gibt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen:

Die Frau ist davon überzeugt, dass der Mann sich dem Gerichtsbeschluss beugen und sie in Ruhe lassen wird. Erwirkt jedoch ein Opfer oder ein professioneller Helfer
eine Verfügung, um jemanden davon abzuhalten, einen Mord zu begehen, dann haben beide wahrscheinlich die falsche Strategie gewählt."

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Apropos: Riesterrente bei Scheidung

Bei einer Scheidung droht den Eheleuten, dass sie die staatlichen Riester-Zulagen verlieren, wenn sie nicht sorgfältig aufpassen.

Im Falle einer Scheidung ist eine Riester-Rentenversicherung, wie auch alle anderen Riester-Vorsorgeformen, Gegenstand des von Amts wegen durch das Gericht
durchgeführten Versorgungsausgleichs ( Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) und muss mit in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden.

Es ist nicht möglich, den Vertrag einfach zu kündigen und das Guthaben zu teilen. Denn in diesem Fall läge eine schädliche Verwendung vor und damit müssten die Zulagen
und eventuelle Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Das kann allerdings umgangen werden. Rentenexperten empfehlen, das geförderte Altersvorsorgevermögen in einen bestehenden Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten
zu übertragen oder das Abschließen eines neuen Vertrages durch den Ehegatten, der das geteilte Vermögen aufnimmt. Auch wenn mit dem geteilten Vermögen Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Ehegatten aufgebaut werden, kann die "schädliche Verwendung" umgangen werden.

Da es bei der Einführung der Rente keine entsprechende Vorschrift gab, gilt diese Regelung aus dem Einkommenssteuergesetz 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2002.

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Apropos: Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten - ob es das gibt?

Wer nach dem Tod des Ehepartners erneut geheiratet hat, kann bei Scheitern der neuen Verbindung "Rente nach dem vorletzten Ehegatten" erhalten.
Diese Witwen- oder Witwerrente wird nur für Hinterbliebene sowie für alle vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene gezahlt - je nachdem, welche persönlichen
Voraussetzungen der überlebende Ehegatte erfüllt.

Auf die Rente werden zeitgleich bestehende Ansprüche des Hinterbliebenen auf Versorgung, Unterhalt oder Renten nach dem letzten Ehepartner oder eingetragenen
Lebenspartner angerechnet. Denn der Hinterbliebene soll durch die zweite Verbindung nicht besser gestellt werden als vorher. Deshalb wird die Witwen- oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten bei höheren Rentenansprüchen aus der zweiten Ehe oder Lebenspartnerschaft unter Umständen nicht gezahlt.

Beispiel: Eine Versicherte hat aus erster Ehe einen Witwenrentenanspruch von 650 Euro und aus zweiter Ehe in Höhe von 820 Euro. In diesem Fall wird die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nicht gezahlt.
Die Rente wird nur solange gezahlt, wie die oder der Hinterbliebene nach Auflösung der neuen Ehe unverheiratet bleibt. Sie fällt daher unter Umständen
mit Ablauf des Monats weg, in dem der Hinterbliebene eine weitere - dritte - Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht. Eine Rentenabfindung aus der Witwen- oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten gibt es bei erneuter Wiederheirat auf keinen Fall.

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Apropos: Behinderten-/Bedürftigentestament

Immer mehr Menschen erben. Andererseits sind immer mehr Menschen dauerhaft von staatlichen Leistungen abhängig, die ihr Existensminimum sichern. Das kann der Fall sein,
weil sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht durch Erwerbstätig- keit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können oder weil für sie dauerhaft auf dem
Arbeitsmarkt keine Erwerbschancen bestehen. Wer in einer solchen Situation eigenes Vermögen hat oder erwirbt muss dieses Vermögen einsetzen und erhält keine Leistungen
des Sozial- amtes oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, es sei denn, es läge ein Fall des sogenannten Schonvermögens vor.

Immer häufiger fragt sich daher die Elterngeneration, was einmal mit ihrem Ersparten wird, wenn es bei ihrem Tod an die sozialleistungs- bedürftigen Kinder fällt.

Für Behinderte wird seit langem eine Nachlassregelung im Sinne eines sogenannten Behindertentestamentes diskutiert. Dies wird in jüngerer Zeit durch das sogenannte
Bedürftigentestament für bedürftige bzw. überschuldete Erben ergänzt. Vielfach werden Mustertexte und Textbausteine hierzu im Internet angeboten.

Die Fallstricke solcher Mustertexte sind nicht ohne weiteres ersichtlich, werden aber sofort klar, wenn man sich fragt, ob man die nachfolgenden Fragen auf Anhieb
zweifelsfrei beantworten kann.
Wissen Sie, dass
- sämtliche Beschwerungen und Belastungen eines Behinderten-/Bedürftigentestamentes entfallen, wenn der hinterlassene Erbteil kleiner als die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils ist und damit der Zugriff des Sozialamtes möglich ist? Auch auf den Pflichtteilsrestanspruch, der dann besteht?

- der Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Regelfall durch die Erbquote und nur im Ausnahmefall vom konkreten Wert des Nachlasses beeinflusst wird?

- die Erbquote vom Güterstand der Ehegatten beeinflusst wird?

- die Erbquote sich ändern kann durch Güterstandswechsel der Ehegatten, Vorversterben von Miterben, etc. ...?

- die Erbquote nicht als Bruchteilswert bestimmt wird, wenn lebzeitige Voremp-fänge von Abkömmlingen durch Anrechnung oder Ausgleichung zu
berücksichtigen sind und diese Berechnung das Behinderten-/Bedürftigentestament vollständig zu Fall bringen kann?

- Schenkungen zu Lebzeiten sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können, die auch dem Erben und nicht nur dem Enterbten zustehen?

- das Sozialamt völlig unbeeindruckt von sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln in solchen Testamenten den Pflichtteil auf sich überleiten und geltend machen kann?
In jeder persönlichen Lebens- und Familiensituation schlummern solche und andere Besonderheiten, die über Nutzen oder Schaden von Behinderten-/Bedürftigentestamenten
entscheiden.

Solche Testamente kann es daher im Regelfall nicht "von der Stange" geben. Eine Beratung durch einen sozial- wie erbrechtlich tätigen Anwalt kann mit den überschaubaren
Kosten einer Erstberatung (Höchstgebühr 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer) einen Überblick darüber geben, was Sie benötigen.

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Apropos: Elternunterhalt

Kinder müssen für Ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen, wenn diese sich nicht selbst unterhalten können. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen.
Dennoch gibt es viele Fragen zu diesem Themen. Zum Beispiel: In welcher Höhe müssen Kinder Unterhalt leisten? In wieweit wird das Einkommen des Schwiegerkindes
einbezogen? Antworten von Dr. Gudrun Doering-Striening.

Düsseldorfer Tabelle

Aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ergibt sich zumindest der Betrag, der einem unterhaltspflichtigen Kind auf jeden Fall verbleiben muss. Nach der Düsseldorfer
Tabelle 2005 sind dies für das unter- haltspflichtige Kind 1.400,00 Euro und für dessen Ehegatten, das Schwiegerkind, mindestens 1.050,00 Euro.

Sachkundigen Rat einholen

Diese Beträge sind Mindestbeträge. Im Einzelfall verbleibt einem unterhaltspflichtigen Kind wesentlich mehr. Hierzu empfiehlt es sich, sachkundigen Rat
für die persönlichen Verhältnisse einzuholen.

Wenn die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils noch nicht eingetreten ist, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, empfiehlt sich eine vorbeugende Beratung.
Durch entsprechende Gestaltung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich eine übermäßige Inanspruchnahme häufig vermeiden. Dazu gehört auch die Überprüfung
der Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander.

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Apropos: Bewertung des Praxiswertes von Freiberuflern im Vermögensauseinandersetzungausgleich

Der BGH stellte in seiner Entscheidung BGH FamRZ 1999, 361 einmal mehr klar, dass auch eine freiberufliche Praxis einen good will mit eigenem Marktwert hat und sich nicht
in dem Wert der persönlichen Arbeitsleistungen erschöpft. Das gilt auch für einen Praxisanteil, z.B. an einer Steuerberaterpraxis. Da es auf die sofortige Leistungsfähigkeit
des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei der Ermittlung des Vermögensauseinandersetzungs grundsätzlich nicht ankommt, steht auch die fehlende Möglichkeit der sofortigen Liquidierung des
Gesellschaftsanteils seiner Berücksichtigung als vermögenswerte Position im Endvermögen nicht entgegen.

Nach ständiger, vom BGH fortgesetzter Rechtsprechung ist die Auswahl der für die Ermittlung des Unternehmenswertes geeignete Methode grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.
Dieser kann sich begründet für das Umsatzverfahren wie für das Ertragswertverfahren entscheiden. Allerdings hat nunmehr beispielsweise das OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1190 den Weg
dahingehend beschritten, dass grundsätzlich der Ertragswertmethode der Vorzug zu geben sei. Dies entspricht einer zunehmend stärker werdenden Tendenz in der Literatur.

Insbesondere bei der Bewertung einer Arztpraxis sind Anzeichen einer vorsichtigen Trendwende mit Abkehr von der bisherigen Ärztekammermethode in der veröffentlichten Literatur
deutlich feststellbar.

Vermögensauseinandersetzungausgleich prüfen!

Wir empfehlen Ihnen daher im Fall eines durchzuführenden Vermögensauseinandersetzungausgleiches stets prüfen zu lassen, inwieweit in Ihrem speziellen Fall Vor- oder Nachteile aus der jeweiligen
Methode resultieren und ob es nicht ggf. lohnt, sich für die Anwendung einer speziellen Bewertungsmethode einzusetzen.

Ehevertrag

Übrigens kann man Probleme im Vermögensauseinandersetzungausgleich vermeiden, wenn man bereits vor der Eheschließung einen interessengerechten Ehevertrag schließt. Wenn man dies versäumt hat,
so kann dies auch nach Eheschließung jederzeit nachgeholt werden – vorausgesetzt, der Partner spielt dann noch mit.

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Apropos: Ich pflege meine Angehörigen und gebe dafür meinen Job auf - was bringt mir das?

Seit dem 02.02.2006 ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen eingeführt
worden. Jetzt besteht für Pflegepersonen die Möglichkeit, sich freiwillig in der
Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern (§ 28a SGB III). Damit ist neben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung ein weiterer Schritt zur Absicherung von
denjenigen getan, die sich entscheiden, den Weg der häuslichen Pflege statt der Heimeinweisung ihrer Angehörigen zu gehen.

Vorausgesetzt wird, dass die Pflegeperson innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Pflegetätigkeit mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung - etwa Arbeitslosengeld - bezogen hat oder unmittelbar vor Aufnahme der
Pflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Pflegetätigkeit muss mindestens 14 Stunden wöchentlich umfassen. Gepflegt
werden muss ein Angehöriger, der Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält. Die Weiterversicherung erfolgt
auf Antrag, der innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt werden muss. Für das Jahr 2006 gilt diese Antragsfrist jedoch noch nicht.
Der Beitrag für die freiwillige Weiterversicherung beträgt monatlich 15,93 Euro (West) und 13,43 Euro (Ost).

Von Bedeutung ist die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in erster Linie für
Pflegepersonen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um einen Angehörigen zu pflegen. Durch
die freiwillige Weiterversicherung wird für die Zeit nach der Pflegetätigkeit ein neuer
Arbeitslosengeldanspruch begründet, der ohne die Weiterversicherung nicht entstehen würde.
Personen, die bereits langjährig Pflege verrichten - etwa einen behinderten Angehörigen
pflegen - erfüllen die Voraussetzungen zur Berechtigung einer freiwilligen
Weiterversicherung leider nicht.

Wer eine Person pflegt, die in der Pflegestufe I eingruppiert ist, muss den erforderlichen zeitlich höhere Aufwand von 14 Stunden wöchentlich nachweisen.

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Apropos: Die Ehefrau erbt alles

Zu einem der gängigen Irrtümer im Erbrecht gehört es anzunehmen, dass der andere Ehegatte im Falle des eigenen Todes automatisch alles erbt.

Das ist falsch!

Die Erbquote des überlebenden Ehegatten ist von zwei Faktoren abhängig. Ein Faktor ist die sogenannte Ordnung, zu der die überlebenden Verwandten des
Erblassers gehören. Der andere Faktor ist der Güterstand der Eheleute.

In kinderlosen Ehen erhält der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten noch der
zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind.

Verwandte der ersten Ordnung sind die sogenannten Abkömmlinge. Neben diesen erbt der überlebende Ehegatte nur zu 1/4tel. Haben die Eheleute im gesetzlichen
Güterstand der Vermögensauseinandersetzunggemeinschaft gelebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres 1/4tel. Leben die Eheleute
zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung und sind ein oder zwei Kinder des Erblassers gesetzliche Erben, so erben der überlebende
Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern erben die Kinder und der überlebende E-hegatte also je 1/3tel.

Zu den Verwandten zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Neben Verwandten der zweiten
Ordnung erbt der überlebende Ehegatte nur die Hälfte des Nachlasses. Dies bleibt auch so, wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben.
Im Güterstand der Vermögensauseinandersetzunggemeinschaft erhöht sich der Erbteil um 1/4tel. Ist eine Ehe also z.B. kinderlos geblieben, so erben neben dem überlebenden
Ehegatten ohne eine testamentarische Regelung die Eltern des Ehegatten mit, gegebenenfalls die Geschwister des Erblassers oder sogar dessen Großeltern, sofern sie noch leben.

Das dürfte regelmäßig nicht gewollt sein und kann nur durch so genannte letztwillige Verfügungen vermieden werden.

Es empfiehlt sich daher von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die Vorstellungen, die man darüber hat, wie das Erbrecht funktioniert, wirklich zutreffend sind.

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Apropos: "Dann verlange ich eben meinen Pflichtteil"

Unzufriedene Erben erklären häufig in einem ersten Anflug von Zorn:

"Dann schlage ich das Erbe eben aus und verlange meinen Pflichtteil"

Darüber sollte der Betroffene allerdings wenigstens ein zweites Mal nachdenken. Es wird nämlich meistens nicht beachtet, dass ein Pflichtteilsanspruch nach
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses nur dann besteht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Dies ist nur in einer begrenzten und sehr speziellen Art von Fällen (§§ 2306, 2307 I, 1371 III BGB) der Fall.
In allen anderen Fällen fällt nach der Ausschlagung auch der Pflichtteilsanspruch weg. Grundsätzlich ist nämlich Voraussetzung für einen
Pflichtteilsanspruch, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 I Satz 1 BGB).

Vor einer Ausschlagung sollte daher fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden. Dies muss kurzfristig geschehen, da eine Ausschlagung nur binnen 6 Wochen seit
Kenntnis vom Erbfall und dem Erbanspruch möglich ist. Auch hier sind im Einzelfall allerdings viele Besonderheiten zu beachten, so dass fachliche Beratung
dringend angeraten werden muß.

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Apropos: Erbrecht des geschiedenen Ehegatten

Das bürgerliche Gesetzbuch schließt das Ehegattenerbrecht aus, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder - falls der andere Ehepartner den Scheidungsantrag
gestellt hat - er der Scheidung zugestimmt hat. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Scheidung im Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben. Es muss also gegebenenfalls
geprüft werden, ob der Scheidungsantrag nach den Regeln für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalles erfolgreich gewesen wäre.

Nach einer Scheidung wird häufig die Auffassung vertreten, dass die Notwendigkeit, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu ändern nicht
mehr besteht. Das ist häufig aber gerade nicht der Fall. Stirbt nämlich beispielsweise ein Kind - das möglicherweise den anderen Elternteil vorher beerbt hat, so
ist der überlebende Elternteil gesetzlicher Erbe, was der geschiedene Ehegatte regelmäßig nach einer Scheidung wohl nicht mehr wünscht.

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Apropos: Pflegepersonen und Rentenversicherung

Pflegebedürftige Menschen werden zum größten Teil auch heute noch durch Angehörige oder sonstige nahe stehende Personen zuhause gepflegt.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI
regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Zu diesen Pflegepersonen gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es können aber auch Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer sein.
Auch berufstätige bzw. selbständige ehrenamtliche Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB kommen in Betracht, wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. der
selbständigen Tätigkeit eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist.

Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann, wenn die Voraussetzungen der Leistungen für den Pflegebedürftigen vorliegen. Die Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird jährlich von der Pflegekasse bestätigt.

In der Zwischenzeit häufen sich diejenigen Fälle, in denen die Krankenversicherer die Pflegegutachten des MDK aus der Vergangenheit überprüfen und
nachträglich Pflegepersonen mitteilen, dass sie nicht pflichtversichert sind.

Das kann - wenn eine solche Versicherungszeit beispielsweise Voraussetzung für einen eigenen Rentenanspruch war - erhebliche nachteilige finanzielle Konsequenzen haben.

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen (BSG vom 22.03.2001 - Az: 12 P 3/00 R und BSG vom 23.09.2003 - Az: B 12 P 2/02) entschieden, dass der
Rentenversicherungsträger alleine dafür zuständig ist festzustellen, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht. Das gilt auch, wenn der
Pflegebedürftige bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist.

Das Landessozialgericht NRW hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2005 (Az: L4 RJ 58/04) entschieden, dass für die Ermittlung der Mindeststundenzahl von 14
Stunden nicht nur die Zeiten zu berücksichtigen sind, die in der Pflegeversicherung zur Anerkennung einer Pflegestufe führen. Vielmehr sei auch derjenige
zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Der einzubeziehende
Pflegeaufwand - so das Landessozialgericht NRW - könne damit sehr viel weiter gehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe
maßgebliche Bedarf. Er müsste jedoch in jedem Fall krankheits- oder behinderungsbedingt sein.

Es kann sich also durchaus lohnen, fachlich beraten einmal näher hinzusehen, wenn einem die Pflegekasse Post ins Haus schickt, mit der die Versicherungspflicht
in der deutschen Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt wird, dass mit den anerkannten Zeiten die Mindeststundenzahl von 14 Stunden nicht erreicht wird.

Übrigens: Pflegekräfte sind unter den angegebenen Voraussetzungen nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern auch in der gesetzlichen
Unfallversicherung.

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Apropos: Lebensabend im Ausland

Ausland lebende deutsche Rentner haben unter Umständen Anspruch auf Krankenbehandlung in Deutschland.

Das Bundessozialgericht hat am 5.7.2005 ( Az.: B 1 KR 4/04 R) in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt:

Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(hier: Frankreich) verzieht. Sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht
(Fortführung von BSG vom 16.6.1999 - B 1 KR 5/98 R = BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr 6; Abgrenzung zu EUGH vom 3.7.2003 - C-156/01 = EuGHE I 2003, 7045 =
SozR 4-6050 Art 22 Nr 1)

Wer eine Person pflegt, die in der Pflegestufe I eingruppiert ist, muss den erforderlichen zeitlich höhere Aufwand von 14 Stunden wöchentlich nachweisen.

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Apropos: Unterhaltspflichtiger tot - Unterhaltsanspruch weg?

Über die Folgen des Todes des geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehepartners macht man sich regelmäßig wenig Gedanken. Was ist nun aber, wenn der Unterhaltspflichtige
plötzlich stirbt?

Das bürgerliche Gesetzbuch regelt diese Frage erbrechtlich. Die Unterhaltspflicht geht auf den Erben über (§ 1586 b BGB). Allerdings ist der Anspruch begrenzt.
Der Erbe haftet nur bis zur Höhe des Betrages, den der geschiedene Ehepartner als Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass hätte geltend machen können, wenn die Ehe
nicht geschieden worden wäre.

Der Pflichtteilsanspruch entspricht dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Der gesetzliche Erbanspruch im Güterstand der Vermögensauseinandersetzunggemeinschaft neben Kindern des Verstorbenen beträgt z.B. 1/2 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch - und damit
auch die Grenze zur Zahlung von Unterhalt durch die Erben - liegt bei 1/4tel

Für Ehepartner die vor dem 30.06.1977 geschieden wurden, gelten andere Regeln.

Sie sollten sich zu den Stichworten "Geschiedenenwitwenrente" und "Unterhaltsanspruch nach EheG" beraten lassen.

Übrigens können Ehegatten, die nach dem 30.06.1977 geschieden wurden, unter gewissen Voraussetzungen trotz der Scheidung eine Witwenversorgung erhalten, nämlich dann,
wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (Erziehungsrente).

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Apropos: Er bekommt das Kindergeld - bei getrenntlebenden Ehegatten

Kindergeld erhält bei getrennt lebenden Ehegatten derjenige, bei dem das Kind lebt. Wer sich trennt, sollte also baldmöglichst dafür sorgen, dass die Familienkasse davon erfährt,
wo das Kind lebt. Ergibt sich erst im Nachhinein, dass derjenige das Kindergeld erhalten hat, bei dem das Kind nicht lebt, so kann es zu kostenträchtigen Rückforderungen kommen,
wenn der andere Ehegatte nicht rechtzeitig bestätigt, dass das Kindergeld gleichwohl an ihn ausgezahlt worden ist.

Für den Fall, dass ein Kind in den Haushalten der beiden getrennt lebenden Eltern in nahezu gleichem Umfang lebt, ist das Kindergeld dem Elternteil auszuzahlen, den die
Eltern untereinander bestimmen. Auch eine vor Trennung erfolgte Bestimmung ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Dies hat jedenfalls der Bundesfinanzhof am 23.03.2005, Az.:
III R 91/03, so entschieden. Eine Entscheidung, die insbesondere für gleichermaßen berufstätige Ehegatten von den Interesse sein könnte, bei denen die Kinder jeweils die
Hälfte des Monats bei dem einen und die Hälfte des Monats bei dem anderen Ehegatten leben.

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Apropos: Mietvertrag des nichtehelichen Partners

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können vom Vermieter nicht verlangen, nach Auszug des Partners aus der gemeinsamen Wohnung als neuer Mieter in das
Mietverhältnis aufgenommen zu werden. Bei Ehegatten, die sich trennen, ist dies gemäß § 5 Hausratsverordnung möglich.

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Apropos: Nutzungsvorteil PKW oder die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs im Unterhaltsrecht

Für die Berechnung von Ehegattenunterhalt ist das jeweilige Einkommen der Ehegatten zugrunde zu legen. Nutzt ein Ehegatte einen Firmen-PKW ist dies unterhaltsrechtlich
als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Der Nutzungsvorteil ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Das Gericht darf bei der
Festsetzung des Einkommens aber nicht von dem steuerlichen geldwerten Vorteil für den PKW ausgehen, da der Nutzungsvorteil nicht mit dem steuerlichen Gehaltsbestandteil
identisch ist. Darauf hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 2.8.2006 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.8.2006 - 16 WF 80/06 ) hingewiesen.

Bei der Nutzung eines Firmen-PKW kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Unterhaltsschuldner für den privaten Gebrauch ein gleich
teueres Auto gekauft hätte. Maßgeblich für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nutzungsvorteils ist die tatsächliche Ersparnis bei
den verbrauchsunabhängigen Kosten, weil der Ehepartner sich privat kein Auto kaufen und unterhalten muss. Das OLG Karlsruhe zeigt in seinem Beschluss zwei
unterschiedliche Berechnungsmethoden auf. Bei beiden Berechnungsmethoden entspricht der Nutzungsvorteil nur den Aufwendungen für einen PKW, den sich der
Unterhaltsschuldner entsprechend seinem Einkommen leisten könnte. Reicht der verbleibende Selbstbehalt nicht für die Haltung eines PKW, kann sich der
Nutzungsvorteil auch auf null reduzieren. In diesem Fall muss geprüft werden, ob durch den Firmen-PKW ein Teil der berufsbedingten Aufwendungen abgedeckt wird
oder die Nutzung eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit darstellt.
Der Abzug für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % entfällt, wenn ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht.

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Apropos: Heimbetreiber muss keine Kosten für Bestattung tragen
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24. 10. 2006, Az.: 2 K 522/06.TR)
Die Klägerin ist Betreiberin eines Pflegeheimes, in dem ein ein Bewohner des Heimes ohne Verwandte und Nachlass verstarb.
Die Kreisverwaltung wollte die Klägerin zu den Kosten für die Bestattung des Heimbewohners heranziehen und stütze sich auf das rheinland-pfälzische
Bestattungsgesetz, das eine Verantwortlichkeit des so genannten sonstigen Sorgeberechtigten regelt. Nach der Auffassung der Kreisverwaltung war die Heimbetreiberin ein
sonstiger Sorgeberechtigter.
Die Heimbetreiberin wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Nach der Entscheidung des Gerichtes sind sonstige Sorgeberechtigte nur verantwortliche Personen,
die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden haben. Daher kann auch der sonstige Sorgeberechtigte nur eine natürliche Person sein, die
in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hat. Heimbetreiber müssen daher nicht für die Kosten der Beerdigung aufkommen.
(Quelle: ALTENHEIM 02/2006)
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