Elternunterhalt durch Naturalleistung
1. Wer seinen hilfebedürftigen Elternteil im betreuten Wohnen in erheblichem Umfang betreut, versorgt und pflegt, kann einen gegen ihn bestehenden Anspruch auf
Elternunterhalt durch die von ihm erbrachten Naturalleistungen erfüllen. In der Entgegennahme solcher Leistungen liegt eine für den Sozialhilfeträger bindende
Vereinbarung über die Art der Unterhaltsgewährung.
2. Wenn ein Angehöriger in einem weit über das geschuldete Maß hinaus seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Pflege eines Angehörigen erfüllt, ist eine
Inanspruchnahme durch das Sozialamt außerdem eine unbillige Härte.
Das OLG Oldenburg hat unter dem 14.01.2010 ( Az. 14 UF 134/09) eine Entscheidung zum Elternunterhalt bei betreutem Wohnen entschieden. Mehr Infos...
Mehr Kindergeld ab 01.01.2010
Ab dem 1. Januar 2010 werden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltsvorschuss erhöht.

Das Kindergeld steigt für das erste und zweite Kind monatlich von 164 Euro auf
184 Euro, für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder von 195 Euro auf 215 Euro.

Auch der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern wird angehoben:
Von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen. Der Kinderfreibetrag
wird ebenfalls erhöht - von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro.

Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern von allein erziehenden Eltern aus.
Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010

* für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro
* für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und
* für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro.

Abänderungen im Kindesunterhalt erfolgen aber nicht automatisch. Die Anpassung muss vom Pflichtigen ausdrücklich verlangt werden.
Wer das nicht tut, verschenkt Geld, weil ein rückwirkende Anpassung ohne vorherige Zahlungsaufforderung in der Regel nicht möglich ist.
Hoffnung für Väter auf gemeinsames Sorgerecht
Der europäische Gerichtshof hat dem deutschen Gesetzgeber vorgeworfen gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der
europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben.
Entschieden wurde dies bezüglich eines Vaters, der zunächst gemeinsam mit der Mutter drei Jahre mit seinem Kind zusammenlebte und anschließend
sein Kind über zwei Jahre alleine aufzog. Er hatte trotz weiter bestehendem Kontakt zu seiner Tochter nicht die Möglichkeit erhalten, ein gemeinsames
Sorgerecht zu bekommen. Mehr Infos...
Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen der Begrenzung
und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu befassen.
Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Pflegekind aus der ersten Ehe des
Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit November
2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Das Oberlandesgericht hat der geschiedenen Ehefrau auf der
Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines Vorteils aus mietfreiem Wohnen im eigenen Haus und seiner
Unterhaltspflicht für die jüngste Tochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer
Vollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den im Zugewinnausgleich erhaltenen 66.500 € andererseits
einen Unterhaltsanspruch in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, zugesprochen.
Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer
von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im
September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zu Grunde gelegt waren, hatte die Ehefrau
erst im Dezember 2004 offenbart, dass sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von
1.184 € erzielte.
Die vom Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht
abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht
komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf. Wegen der
Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen.
Gehaltseinbußen könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeit
auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie u.a. die einjährige Kürzung ihres nachehelichen
Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen,
herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre,
weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.
Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche
Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war
die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu
informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang
der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der
Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester
zu arbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müssten deswegen ggf. konkret von der
Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass die
Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der
Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Danach ist der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten
zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut entscheiden müssen, ob und ab wann der
nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.
Urteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06
Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ehefrau den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken kann, wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aufnimmt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie hatte diesen nach etwa 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen verlassen und war zu einer Freundin gezogen, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung ist der Klägerin der begehrte Trennungsunterhalt teilweise zugesprochen worden. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die Ehe beim Auszug der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so dass es an der Voraussetzung des "Ausbruchs aus der Ehe" als Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB fehle.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin Klageabweisung begehrte, hatte Erfolg.
Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen; es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert. Insofern wird das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint.
Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet, oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.
Diese Beurteilung gilt für den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Das bedeutet nicht, dass die sexuelle Umorientierung des Berechtigten unterhaltsrechtlich sanktioniert wird. Die Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung bleiben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines Härtegrundes ist erst dann gerechtfertigt, wenn er sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gewährleistet § 1579 BGB die Verfassungsmäßigkeit des verschuldensunabhängigen Unterhaltsrechts. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs würde dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich ganz bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die mit der Inanspruchnahme verbundene Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr verfassungsgemäß. Für den Verpflichteten macht es insofern keinen maßgeblichen Unterschied, ob sein Ehegatte eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stellt sich das Fehlverhalten des Berechtigten nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat.
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Hierfür wird es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, läge ein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist, wird es in einem weiteren Schritt zu beurteilen haben, inwieweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Ehedauer und der fünf gemeinsamen Kinder, zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist.
Urteil vom 16. April 2008 – XII ZR 7/05
Frühere Erwerbsobliegenheit - Das sagen die "Hammer Leitlinien"
Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, so besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Umfang der danach einsetzenden Erwerbsob- liegenheit - eine sogleich vollschichtige Erwerbstätigkeit wird vielfach nicht in Bbetracht kommen - richtet
sich nach Billligkeitsgesichts- punkten im Einzelfall, besonders nach den bestehenden Möglichkeiten
- der Kinderbetreuung
- den Belangen eines Kindes ( etwa Fremdbetreuungsfähigkeit, physicher und psychischer Gesundheitszustand)
und
- der erfolgten bzw. geplanten Rollenverteilung der Eltern in der Ehe
- sowie der Dauer der Ehe.
Wenn danach eine verlässliche Fremdbetreuung des Kindes ( Kindergarten, Kita, Schule) objektiv möglich ist und soweit Kindesbelange oder Vertrauenstatbestände
nicht entgegenstehen, nimmt die Mehrheit der Senate an, dass mit einem Alter des betreuten Kindes von mehr als drei Jahren vielfach schon eine geringfügige
Erwerbstätigkeit erlangt werden kann, mit dem Ende des ersten Grundschuljahres und sodann mit dem Ende des ersten Jahres auf der weiterführenden Schule über
eine halbschichtige bis hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit auszudehnen ist.

Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalles.
Derjenige Elternteil, der das Betshen der Erwerbsobliegenheit in Abrede stellt, hat die hierfür maßgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
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