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Antworten, Lösungen, Begleitung
bei lebzeitigen Zuwendungen

Vorweggenommene Erbfolge = mit warmen Händen frühzeitig geben

Häufig wollen Eltern „mit warmen Händen geben“ und übertragen – manchmal mit einem vorbehaltenem Wohnungsrecht oder Nießbrauch – eine Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder. Und dann werden sie plötzlich pflegebedürftig und es reicht nicht mehr für die Heimkosten. Wenn seit dem „Vollzug der Schenkung“ noch keine 10 Jahre her sind, droht der sogenannte Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB.

Schenkungsrückforderungsanspruch

Dieser Anspruch ist ein Anspruch mit dem ein bedürftiger Elternteil oder sein Ehegatte/Lebenspartner seine Heimpflegekosten vorrangig decken muss, bevor er wegen Bedürftigkeit Grundsicherung und Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung erhalten kann.

Der Sozialhilfeträger kann den Hilfesuchenden darauf verweisen, den Schenkungsrückforderungsanspruch vorrangig selbst geltend zu machen oder es kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Die Überleitung kann man vor dem Sozialgericht anfechten. Ob ein solcher Anspruch besteht, wird allerdings vor dem Zivilgericht ausgetragen.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Beschenkte nicht mehr bereichert ist, wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung oder eine Ausstattung handelt. Vermeiden kann man einen solchen Anspruch nur dann, wenn man darauf achtet, dass Gegenleistungen erbracht werden. Das bedeutet nicht zwingend, das Geld fließen muss. „Entlohnung“ statt „Belohnung“ ist das Stichwort.

Ein Wohnungsrecht mindert nur den zugewendeten Grundstückswert, macht die Zuwendung des Zuwendenden aber nicht zur entgeltlichen. Das gilt auch für den Nießbrauch (Nutzungsrecht). Der Wert von Wohnungsrecht und Nießbrauch wird – jedenfalls in einem ersten Schritt mit dem sog. Vervielfältiger über lebenslange Nutzungen bewertet. Auch das ist eine Frage des Einzelfalls.

Wohnungsrecht/Nießbrauch und Heimpflegebedürftigkeit

Wohnungsrechte sind darüber hinaus auch immer wieder Streitpunkt mit den Sozialämtern. Nämlich dann, wenn vergessen wurde, etwas für den Fall zu regeln, dass der wohnungsberechtigte Elternteil sein Wohnrecht wegen Heimpflegebedürftigkeit nicht mehr ausüben kann. Das Wohnrecht kann in unterschiedlichen Formen ausgestaltet sein. Ein sog. dingliches Wohnungsrecht erlischt – wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist – nicht mit Heimaufnahme. Ob man aus diesem Recht eigenes und damit in der Sozialhilfe einsatzpflichtiges Einkommen des Elternteils „kreieren“ kann, hängt vom Einzelfall ab und ist heute die Ausnahme. Anders beim Nießbrauch, weil Dritten die Nutzung überlassen darf.

Die Aufgabe von Wohnungsrecht/Nießbrauch und Heimpflegebedürftigkeit

Wer sein Wohnungsrecht oder seinen Nießbrauch löschen lässt, muss sich fragen, was für ein Rechtsgrund dahinter steht. Bekommt er keine Gegenleistung oder gibt es keine andere rechtliche Verknüpfung, dann handelt es sich auch wieder um eine Schenkung. Die Kette der Konsequenzen wiederholt sich.

Sie finden das kompliziert? Ist es auch. Wenn Sie es von vorneherein richtig machen wollen, bin ich als Rechtsanwältin im Seniorenrecht gerne an Ihrer Seite. Wenn Sie keine Heimpflegleistungen bekommen, weil das Sozialamt Sie auf den Schenkungsrückforderungsanspruch hinweist, stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Sozialamt gerne zu Seite.

Und wenn Sie dann noch wissen wollen, welche Fragen sich durch eine lebzeitige Schenkung für die Zeit nach Ihrem Tod ergibt (z.B. Pflichtteilsergänzungsansprüche) dann ist das ein Thema aus dem Erbrecht, dass ich gerne persönlich oder online mit Ihnen erarbeite.