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Begleitung beim Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Worum geht es, wenn man von Sozialhilferegress spricht? Dann geht es um die Wiederherstellung des Zustandes, der bestanden hätte, wenn die an sich beim Sozialhilfebezieher vorhandenen einsatzpflichtigen Mittel, rechtszeitig bereitgestanden hätten und hätten eingesetzt werden können:

  • Es geht um die Überleitung oder den Übergang von Ansprüchen, die eigentlich zur Deckung des eigenen Bedarfs vorrangig hätten eingesetzt werden müssen (das betrifft z.B. nach §§ 33 SGB II oder § 93 SGB XII Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche jeder Art, Schenkungsrückforderungsansprüche, etc…)
  • Es geht um die Reaktionen auf absichtliches Sich-Bedürftigmachen durch Leistungskürzung oder Kostenersatzansprüche. (z.B. § 103 SGB XII)
  • Es geht um sozialhilferechtliche Erbenhaftung (z.B. 102 SGB XII)
  • Es geht um Darlehensrückzahlungen, wenn Sozialleistungen nur als Darlehen gewährt werden.
  • Es geht um die Vermeidung des Zugriffs des Sozialhilfeträgers beim sog. Behinderten- und Bedürftigentestament.
In der Praxis hat die größte Bedeutung im Moment der Schenkungsrückforderunsanspruch, also der Fall, bei dem die vorbeugende Rechtsberatung und -gestaltung zu spät gekommen ist, weil die 10 Jahresfrist seit Vollzug der Schenkung noch nicht abgelaufen ist

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