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Kindesunterhalt 2015
Am 01.01. eines jeden Jahres treten üblicherweise viele Gesetzesänderungen in Kraft. Das gilt auch im Familienrecht. In den letzten Jahren haben sich auch häufig der Unterhalt für Kinder und die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen geändert.
In diesem Jahr tut sich aber bisher noch nichts. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist am steuerlichen Existenzminimum orientiert. Das doppelte steuerliche Existenzminimum (2.284,00 € x 2) entspricht dem Jahresbetrag des Mindestunterhalts (Altersstufe 2) Für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre) beträgt der Mindestunterhalt 87 % dieses Betrags und für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre) 117 %. Je nach anrechnungsfähigem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Unterhalt ausgehend von diesem Mindestunterhalt gesteigert.
Möglicherweise wird der Gesetzgeber in diesem Jahr das steuerliche Existenzminimum anpassen. Dann könnte sich noch eine Änderung zum 01.07.2015 ergeben. Wer Unterhalt für Kinder oder Ehegatten zahlen muss oder fordern kann, sollte sich daher die Frage der Anpassung der Unterhaltszahlungen für den 01.07.2015 auf Wiedervorlage legen.
In diesem Jahr tut sich aber bisher noch nichts. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist am steuerlichen Existenzminimum orientiert. Das doppelte steuerliche Existenzminimum (2.284,00 € x 2) entspricht dem Jahresbetrag des Mindestunterhalts (Altersstufe 2) Für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre) beträgt der Mindestunterhalt 87 % dieses Betrags und für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre) 117 %. Je nach anrechnungsfähigem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Unterhalt ausgehend von diesem Mindestunterhalt gesteigert.
Möglicherweise wird der Gesetzgeber in diesem Jahr das steuerliche Existenzminimum anpassen. Dann könnte sich noch eine Änderung zum 01.07.2015 ergeben. Wer Unterhalt für Kinder oder Ehegatten zahlen muss oder fordern kann, sollte sich daher die Frage der Anpassung der Unterhaltszahlungen für den 01.07.2015 auf Wiedervorlage legen.
Eingestellt am 08.01.2014 von Dr. Doering-Striening
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