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Illoyale Vermögensminderung oder: wenn der Zugewinnausgleich " frisiert" wird

Der Ausgleich des während der Ehe hinzuerworbenen Vermögens erfolgt streng stichtagsbezogen. Das Vermögen am Tag der Eheschließung wird mit dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Da zwischen Trennung und Scheidungsantrag mindestens 1 Jahr liegen muss, erliegt der eine oder andere Ehegatte in Trennung gerne einmal der Versuchung an der Verminderung des Endvermögens ein wenig zu "frisieren". Familienrechtler nennen das vornehm "Illoyale Vermögensminderung". Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH zu beschäftigen( BGH v. 15.08.2012 - Az.: XII ZR 80/11).
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Eingestellt am 04.11.2013
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