Behindertentestament - Pflichtteilsverzicht des behinderten oder bedürftigen Kindes im Rahmen eines Erbvertrages

Ein Problem auf der Schnittstelle von Sozialrecht und Erbrecht

Immer mehr Menschen erben. Andererseits sind immer mehr Menschen dauerhaft Sozialhilfe oder Hartz IV abhängig, die ihr Existenzminimum sichern. Immer häufiger fragt sich daher die Elterngeneration, was einmal mit ihrem Ersparten wird, wenn es bei ihrem Tod an die sozialleistungsbedürftigen Kinder fällt.

Für Behinderte wird seit langem ein Testament oder Erbvertrag im Sinne eines sogenannten Behindertentestamentes diskutiert. Dies wird in jüngerer Zeit durch das sogenannte Bedürftigentestament für bedürftige bzw. überschuldete Erben ergänzt. Vielfach werden solche Texte als sittenwidrig und damit nutzlos eingeschätzt. Der Bundesgerichtshof hat die sog. Vorerbschafts/Nacherbschaftslösung allerdings mehrfach bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10 jetzt einen sehr interessanten anderen Weg aufgezeigt, wenn behinderte oder sozialleistungsabhängige Erben in der Erbfolge vorhanden sind und diese testierfähig sind. Es handelt sich um einen Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes im Rahmen eines Erbvertrages:

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist danach grundsätzlich nicht sittenwidrig. In den Entscheidungsgründen hat der BGH überdies ausgeführt: Nach heute einhelliger und überzeugender Auffassung kann der Sozialhilfeträger auch das Ausschlagungsrecht des Erben nicht auf sich überleiten und ausüben, um den Pflichtteilsanspruch nach § 2306 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Aus vielen persönlichen Lebens- und Familiensituationen, die bisher ausschließlich über eine Behindertentestament geregelt wurden, ergibt sich somit neues Gestaltungspotential. Aber: noch gibt es keine verbindliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes, welche sozialrechtlichen Folgen mit einer solchen Gestaltung einhergehen.

Testamente und Erbverträge für solche Fälle kann es daher im Regelfall nicht "von der Stange" geben. Als Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht mit weiterer Spezialisierung im Erbrecht kann ich Ihnen mit den überschaubaren Kosten einer Erstberatung (Höchstgebühr 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer) einen Überblick darüber geben, was Sie benötigen oder ich checke Ihr bisheriges Testament. Ich arbeite auch gerne mit Ihrem Notar zusammen, falls er eine Co-beratung für die Gestaltung eines Behindertentestaments oder eines Erbvertrages aus sozialrechtlicher Sicht benötigt. Vorträge zum Behindertentestament oder anderen Bereichen- z.B. dem Elternunterhalt - gestalte ich Ihnen gerne auf Nachfrage. Die aktuellen Vortragstermine finden Sie auf dieser Seite.


Eingestellt am 18.04.2011 von Dr. Doering-Striening
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