Elternunterhalt – insbesondere Schwiegerkindhaftung - Grundlagen II

Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht aus Essen, hat in diesem Beitrag erläutert, wie man Elternunterhalt berechnet (Stand Ende 2013) und was es mit der sogenannten Schwiegerkindhaftung auf sich hat.
Das Video ist überaltert durch Rechtsprechung und das neue Angehörigenentlastungsgesetz. Die Grundprinzipien gelten nur noch für diejenigen Unterhaltspflichtigen, die mit mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen zum Unterhalt herangezogen werden können. In 2020 dürfte das wegen der Auswirkungen der Corona-Krise wohl kaum noch der Fall sein.

Es kommt in keinem Fall darauf an, dass das Schwiegerkind über 100.000 Euro verdient.

Allerdings können sich in Einzelfällen (z.B. Zahlung von Abfindungen)bisher noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen stellen. Insbesondere müssen aus meiner Sicht bei Elternunterhaltspflichtigen die Selbstbehalt auf monatlich mindestens 5.000 Euro angehoben werden. Für das Schwiegerkind muss ein vergleichbarer angemessener Selbstbehalt gelten. Vgl. auch Elternunterhalt III: nachfolgend.