Antworten, Lösungen und Begleitung
im Elternunterhalt
Elternunterhalt war bisher ein typisches Beratungsthema für den Fachanwalt, der auf der Schnittstelle von Familien/Erbrecht und Sozialrecht gleichermaßen tätig ist.
Zum 01.01.2020 sind das sog. Angehörigenentlastungsgesetz und die Änderungen bei der Eingliederungshilfe in Kraft getreten.
Damit sind die Kosten für Eingliederungshilfe, die Eltern beziehen (z.B. Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik) kein Thema mehr für den Elternunterhalt.
Für alle anderen Elternteile gelten die Neureglungen des Angehörigenentlastungsgesetzes für sämtliche Leistungen, die nach dem SGB XII – der Sozialhilfe – bezogen werden.
Unterhaltspflichtige, die nicht mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jährlich verdienen, werden nicht mehr zu Elternunterhalt herangezogen. Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 EStG und an dieser Stelle wird ohne jede unterhaltsrechtliche Korrektur gerechnet. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist das laufende Kalenderjahr 2024.
Kinder müssen nicht mehr zwangsläufig über ihre Einkünfte Auskunft erteilen. Die Angaben müssen zunächst von den bedürftigen Eltern abgefragt werden, weil die Vermutung gilt, dass Kinder im Allgemeinen keine hunderttausend Euro verdienen. Nur wenn belastbare Anhaltspunkte für einen Mehrverdienst über 100.000 Euro pro Jahr existieren, kann die übliche Auskunft von Kindern und Schwiegerkindern verlangt werden. Das negieren Sozialämter häufig und fragen einfach mal ins Blaue hinein, danach, ob Sie mehr als 100.000 Euro oder weniger verdienen.
Unklar ist im jetzigen Zeitpunkt auch, wie Elternunterhalt gerechnet wird. Hier hat der Gesetzgeber übersehen, dass die steuerrechtliche Einkommensgrenze nicht konform läuft, mit dem, was man familienrechtlich als Einkommen versteht. Wohnwert beispielsweise ist familienrechtlich Einkommen, wird aber im Steuerrecht nicht als Einkommen betrachtet. Steuerrechtlich werden Abfindungen in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie gezahlt wurden. Im Familienrecht wird eine Abfindung entweder auf mehrere Jahre im Unterhaltsrecht aufgeteilt oder auch unmittelbar im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Und so, wie es auf diese Fragen keine sicheren Antworten gibt, gibt es aktuell auch noch keine Antwort auf die Frage, wie hoch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten ist. Immer noch wie bisher 2.000 Euro und 1.600 Euro? Oder wie in einzelnen unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2.500 Euro? Oder irgendwie individuell zu ermitteln?
Es gibt erste Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München. Das OLG München nimmt einen Selbstbehalt von 5.500 Euro an und stimmt der Auffassung, die Kollegen und ich in der Literatur vertreten haben zu. Ob das halten wird, wird sich erst zeigen, denn die Sache liegt jetzt dem BGH zur Entscheidung der eingelegten Rechtsbeschwerde vor.
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