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Antworten, Lösungen und Begleitung
im Elternunterhalt

Elternunterhalt war bisher ein typisches Beratungsthema für den Fachanwalt, der auf der Schnittstelle von Familien/Erbrecht und Sozialrecht gleichermaßen tätig ist.

Zum 01.01.2020 sind das sog. Angehörigenentlastungsgesetz und die Änderungen bei der Eingliederungshilfe in Kraft getreten.
Damit sind die Kosten für Eingliederungshilfe, die Eltern beziehen (z.B. Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik) kein Thema mehr für den Elternunterhalt.

Für alle anderen Elternteile gelten die Neureglungen des Angehörigenentlastungsgesetzes für sämtliche Leistungen, die nach dem SGB XII – der Sozialhilfe – bezogen werden.

Unterhaltspflichtige, die nicht mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jährlich verdienen, werden nicht mehr zu Elternunterhalt herangezogen. Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 EStG und an dieser Stelle wird ohne jede unterhaltsrechtliche Korrektur gerechnet. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist das laufende Kalenderjahr 2024.

Kinder müssen nicht mehr zwangsläufig über ihre Einkünfte Auskunft erteilen. Die Angaben müssen zunächst von den bedürftigen Eltern abgefragt werden, weil die Vermutung gilt, dass Kinder im Allgemeinen keine hunderttausend Euro verdienen. Nur wenn belastbare Anhaltspunkte für einen Mehrverdienst über 100.000 Euro pro Jahr existieren, kann die übliche Auskunft von Kindern und Schwiegerkindern über die Einkünfte verlangt werden, nicht aber sofort über das Vermögen. So kürzlich entschieden vom BSG. Das negieren Sozialämter häufig und fragen einfach mal ins Blaue hinein, danach, ob Sie mehr als 100.000 Euro oder weniger verdienen.
Unklar war bis vor wenigen Monaten auch, wie Elternunterhalt gerechnet wird. Hier hat der Gesetzgeber übersehen, dass die steuerrechtliche Einkommensgrenze des SGB IV nicht konform läuft, mit dem, was man familienrechtlich als Einkommen versteht. Wohnwert beispielsweise ist familienrechtlich Einkommen, wird aber im Steuerrecht nicht als Einkommen betrachtet. Steuerrechtlich werden Abfindungen in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie gezahlt wurden. Im Familienrecht wird eine Abfindung entweder auf mehrere Jahre im Unterhaltsrecht aufgeteilt oder auch unmittelbar im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Diese Unterscheide führen zu gravierenden verwerfungen. Und so, wie es auf diese Fragen keine sicheren Antworten gibt, gab es bis vor Kurzem auch noch keine Antwort auf die Frage, wie hoch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten ist. Immer noch wie bisher 2.000 Euro und 1.600 Euro? Oder wie in einzelnen unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2.500 Euro? Oder irgendwie ganz anders?

Es gab erste Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München, die den Selbstbehalt von 5.500 Euro sahen und der Auffassung, die Kollegen und ich in der Literatur vertreten haben zustimmten. Diese Rechtsauffassung hat der BGH verworfen.Es sieht den Selbstbehalt einer Einzelperson bei derzeit 2.650 € und rechnet familienrechtlich. Der überschießende Betrag verbleibt zu 70 % beim Unterhaltspflichtigen und zu 30 % beim Elternunterhalt. Ich halte das für falsch!Die Verwerfungen zwischen 100.000 € im Sinne des § 16 SGB IV, § 2 EStG und unterhaltsrechtlichem Einkommen von 100.000 € sind erheblich. Das hat sich bisher noch nicht zu den Sozialämtern herum gesprochen. Aber es sieht derzeit nicht so aus, als könne es sich der BGh anders überlegen.

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