Sorgerecht - umgangs-und-sorgerecht

Sorgerecht

Sorgerecht – ein Recht der Eltern
Oder vielleicht doch besser: SORGE-RECHT(s)-PFLICHT(en)?

Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Auch wenn sie sich trennen. Sorgerecht kann man sich wie eine Torte mit vielen Tortenstücken (= Rechten und Pflichten) vorstellen, z.B. das Recht, sich um die persönlichen Dinge des Kindes zu kümmern oder die finanziellen Belange des Kindes zu entscheiden und es rechtlich zu vertreten.
Nach Trennung und Scheidung sieht das Gesetz grundsätzlich keine Änderung beim Sorgerecht für Ihr Kind vor. Beide Eltern bleiben Träger der Sorge-Rechte und Sorge-Pflichten. Allerdings werden die alltäglichen Dinge des Lebens bei Trennung der Eltern von demjenigen Elternteil geregelt, bei dem das Kind lebt. In besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben ihres Kindes entscheiden Eltern weiterhin gemeinsam.

Übertragung auf einen Elternteil möglich? Oder nur kann man auch nur einen Teil ( aus der „ Sorgerechts-Torte“ ) bekommen?

Das alleinige Sorgerecht kann nach Antrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt.
Im Einzelfall kann das Sorgerecht auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Die Anforderungen sind hoch und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil ist selten. Das gilt auch für unser Familiengericht hier in Essen.
Das Gesetz fordert, dass zu erwarten sein muss, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das wird von Gerichten nur selten bejaht, denn typischerweise gibt es zwischen getrennt lebenden Elternteilen um Fragen der Kinder immer eine Menge Stress. Ausnahmsweise wird man mit einem solchen Antrag einmal Erfolg haben, wenn die Kommunikations- und Einigungsfähigkeit der Eltern vollends aufgehoben ist.
Wenn sich die Eltern in einzelnen wichtigen Angelegenheiten ihres Kindes nicht einigen können, können aber auch einzelne Teile des Sorgerechts alleine auf einen Elternteil übertragen werden. Es ist also nichts für die Ewigkeit festgeschrieben, wenn es mit dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts nicht klappt.
Maßgebend ist für die Entscheidung des Familiengerichts stets das Kindeswohl, also die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Gericht entscheidet dabei nicht über einzelne Fragen (z. B. auf welche Schule ein Kind geht), sondern bestimmt, welcher Elternteil diese Frage entscheiden darf.

Ich bin ein „nichtehelicher Vater“ – wo bleiben meine Sorge-Recht(s)-Pflichten?

Bei Kindern nie miteinander verheiratet gewesener Eltern kam es bisher darauf an, ob die Mutter die Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben hatte. Hatte sie dies getan, so galt dasselbe wie bei ehemals verheirateten Eltern. Wurde die Sorgeerklärung verweigert, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bisher konnte die Sorgeerklärung nicht erzwungen werden: BVerfG 1 BvL 20/95 vom 29.01.2003. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Regelung aber 2009 als Diskriminierung bewertet hatte, hat auch das Bundesverfassungsgericht 2010 festgestellt, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber die Neuregelung aufgegeben und bis dahin Richterrecht gesetzt. Bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Neuregelung hat das Familiengericht den Eltern außerehelich geborener Kinder auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder zum Teil gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Soweit die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, hat das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder zum Teil zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der richtige Ansprechpartner für eine solchen Antrag ist ein Fachanwalt für Familienrecht. Hier in Essen und im großen Umkreis von ca. einer 1 Stunde Autofahrt vertreten wir Sie gerne vor dem Familiengericht. Sprechen Sie uns an.

Umgangsrecht ist nicht identisch mit dem Sorgerecht

Übrigens: Das Sorgerecht hat keinen direkten Einfluss auf das Umgangsrecht, d.h. hier gilt für Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern das gleiche Recht.

Lesen Sie dazu unter dem Thema Umgangsrecht.


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