Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
Gemeinsam im Recht - Sozialrecht

» Pflege
Pflegebedürftigkeit

Pflegepersonen und Rentenversicherung

Pflegebedürftige Menschen werden zum größten Teil auch heute noch durch Angehörige oder sonstige nahe stehende Personen zuhause gepflegt.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Zu diesen Pflegepersonen gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es können aber auch Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer sein. Auch berufstätige bzw. selbständige ehrenamtliche Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB kommen in Betracht, wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. der selbständigen Tätigkeit eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist.

Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann, wenn die Voraussetzungen der Leistungen für den Pflegebedürftigen vorliegen. Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird jährlich von der Pflegekasse bestätigt.

In der Zwischenzeit häufen sich diejenigen Fälle, in denen die Krankenversicherer die Pflegegutachten des MDK aus der Vergangenheit überprüfen und nachträglich Pflegepersonen mitteilen, dass sie nicht pflichtversichert sind.

Das kann - wenn eine solche Versicherungszeit beispielsweise Voraussetzung für einen eigenen Rentenanspruch war - erhebliche nachteilige finanzielle Konsequenzen haben.

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen (BSG vom 22.03.2001 - Az: 12 P 3/00 R und BSG vom 23.09.2003 - Az: B 12 P 2/02) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger alleine dafür zuständig ist festzustellen, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht. Das gilt auch, wenn der Pflegebedürftige bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist.

Das Landessozialgericht NRW hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2005 (Az: L4 RJ 58/04) entschieden, dass für die Ermittlung der Mindeststundenzahl von 14 Stunden nicht nur die Zeiten zu berücksichtigen sind, die in der Pflegeversicherung zur Anerkennung einer Pflegestufe führen. Vielmehr sei auch derjenige zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Der einzubeziehende Pflegeaufwand - so das Landessozialgericht NRW - könne damit sehr viel weiter gehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe maßgebliche Bedarf. Er müsste jedoch in jedem Fall krankheits- oder behinderungsbedingt sein.

Es kann sich also durchaus lohnen, fachlich beraten einmal näher hinzusehen, wenn einem die Pflegekasse Post ins Haus schickt, mit der die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt wird, dass mit den anerkannten Zeiten die Mindeststundenzahl von 14 Stunden nicht erreicht wird.

Übrigens: Pflegekräfte sind unter den angegebenen Voraussetzungen nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern auch in der gesetzlichen Unfallversicherung.


Seitenanfang Seitenanfang Seite drucken Seite drucken
Dr. Gudrun Doering-Striening · Imke Schwerdtfeger · 45130 Essen · Rüttenscheider Str. 94-98
Tel. 0201-8621212 · Fax 0201-8621219 · mail anwaeltinnen@rue94.de · web www.rue94.de
Startseite
Wegweiser
Team rue94
Kompetenzen
Familienrecht
Erbrecht
Seniorenrecht
Sozialrecht
Opferrecht
Mediation
Kosten
Onlineformulare
Downloads
Urteilsarchiv
Apropos...
Feedbackformular
Kontakt
Impressum
Datenschutz


 02 01 - 862 12 12



VIDEOCLIP
ZUM THEMA NEUES UNTERHALTSRECHT


Videoclip
» Video anschauen



» Dr. Gudrun Doering-Striening » Imke Schwerdtfeger » Daniela Voß » Mitarbeiterinnen
» Fachanwältinnen » Vorträge » Veröffentlichungen
» Trennung und Scheidung » Unterhalt » Vermögensauseinandersetzung » Versorgungsausgleich » Kinder » Wohnen » Hausrat » Lebenspartnerschaft » Sonstiges
» Erbrechtliche Beratung » Verfügungen von Todes wegen » Vertretung im Erbfall » Schiedsvereinbarung » Testamentsvollstreckung » was sonst noch?
» Vorsorgevollmacht » Patientenverfügung » Heimrecht » Sonstiges
» Behinderung » Widerspruch und Klage » Pflege » Opfer einer Gewalttat
» Strafverfahren » Schmerzensgeld » Opferentschädigung » Gewaltschutz » Kinder als Opfer » Medizinisches » Sonstiges
» Anwaltskosten » Kosten Mediation » Staatl. Hilfe » Kostenrechner