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Gemeinsam im Recht - Kompetenzen

» Von uns erstritten |
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Schütteltrauma begründet Opferentschädigungsanspruch
(Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 08.05.2002, S 23 VG 224/99)

Angefangen hat alles 1994. C. war gerade 3 Monate alt, ein gesundes hübsches Baby, als sie vom Lebensgefährten ihrer Mutter in der Klinik eingeliefert wurde.
Die Diagnose : Zustand nach Streckkrämpfen bei Zustand nach Schütteltrauma (battered child).

Das bedeutet lebenslange schwerwiegende Behinderung. In den Befundberichten von Hausarzt und Klinik hieß es:
Battered Child Syndrom (Schütteltrauma) ist eine schwere Form der Kindesmisshandlung, die dadurch entsteht, dass durch kurzes massives Schütteln der Kopf des
Kindes ungeschützt nach vorn, hinten und zu den Seiten fliegt. Aufgrund seiner Schwere kann das Baby den Kopf nicht selbst halten. Die Hirnhaut ist aufgrund des
Alters des Kindes noch nicht fest mit der Schädelplatte verbunden und beweglich. Das Hirngewebe ist durch die noch fehlende Myelisierung sehr flüssigkeitsreich
und schwer. Aus dem Schütteln resultieren Zerreißungen der Pialvenen und der mit dem ableitenden Sinus verbundenen Brückennerven. Dadurch entsteht ein
subdurales Hämatom.

Der Befund schien also eindeutig. Das Kind war heftigst geschüttelt worden. Doch das eingeleitete Strafverfahren endete mit Einstellung, "weil eine Verursachung der
Verletzungen durch den Beschuldigten nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können." In der Hoffnung auf ein Klarheit bringendes Sachverständigengutachten
wurde ein Verfahren auf Schmerzensgeld gegen den Beschuldigten eingeleitet, aber erneut ohne Erfolg. Das eingeholte Sacherständigengutachten sprach zwar von "schweren
traumatischen Einwirkungen auf den Schäden des Kindes". Die schwere traumatische Hirnschädigung habe "unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes in der Klinik
stattgefunden". Allerdings schloss der Sachverständige nicht aus, dass "unmittelbar" auch 12 - 18 Stunden vor der Aufnahme ins Krankenhaus bedeuten konnte.
Damit konnte das Landgericht das "Zeitfenster" nicht so auf die Betreuungszeit des Beklagten einengen, dass "der sichere Schluss auf seine Täterschaft" möglich war.
Die Klage scheiterte und auch das parallel betriebene Verfahren auf Opferentschädigung scheiterte zunächst, "weil der Geschehensablauf ungeklärt geblieben war."

Wie die Akteneinsicht ergab, war diese Entscheidung behördenintern nicht unumstritten. Dem auch später erhobenen Einwand, dass das Kind ja auch vom Wickeltisch
gefallen sein könnte oder beim Spielen geschädigt worden sein könnte, stand die ärztliche Auffassung entgegen, dass das Kind Opfer eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs - Voraussetzung für einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz - geworden ist.
Auch das Opferent- schädigungsverfahren schien also zunächst zum Scheitern verurteilt. Das Sozialgericht gab der Klägerin aber Gelegenheit, einen Gutachter des
Vertrauens zu benennen und der Rechtsmediziner Dr. F. war es schließlich, der den entscheidenden Tipp gab. Die Augenverletzung des Kindes, sogenannte schwere
Retinablutungen auf beiden Augen ließen den Rückschluß auf die Misshandlung des Kindes zu.

Es war mittlerweile Anfang 2000 und das Internet machte Recherchen möglich, die früher in anwaltlicher Tätigkeit kaum möglich gewesen wären. Dr.
Bernd Herrmann, Oberarzt in Kassel Untersuchungen zum Thema "Fall vom Wickeltisch oder Kindesmisshandlung" gut lesbar aufgearbeitet (www.kindesmisshandlung.de) und diese
Informationen führten schließlich zur Anerkennung:
Das Sozialgericht Duisburg (Az: S 23 VG 224/99) gab der Klage auf Anerkennung des bei der Klägerin vorliegenden Hirnschadens mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung
als Folge einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes schließlich am 08.05.2002 statt und verurteilte das Land NRW der Klägerin entsprechende
Versorgung zu gewähren:
Der Beklagte akzeptierte diese Entscheidung zunächst nicht und legte Berufung ein.
Erst nach Rücknahme der Berufung durch den Beklagten konnte die Entscheidung Ende 2003 rechtskräftig werden.

Neun Jahre von der Tat bis zur Anerkennung - das scheint viel. Aber die lange Zeit hatte auch etwas Positives. Die Erkenntnisse über das Schütteltrauma waren erst
in den letzten Jahren entstanden und gewachsen. Erst dieses Wissen und engagierte Mediziner, die es nach außen trugen, haben letztlich den juristischen Erfolg möglich
gemacht. Dieser Erfolg war aber auch juristisch etwas Besonderes. Einmal mehr ist ein Fall nach dem Opferentschädigungsrecht anerkannt worden, ohne dass ein bestimmter
Täter festgestellt oder verurteilt wurde. Der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff konnte allein auf Grund der eingetretenen schweren gesundheitlichen
Schädigung beim Opfer festgestellt werden.
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