Anwälte Essen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

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Kosten

» Staatliche Hilfe
Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe

Der Beratungshilfeberechtigungsschein ermöglicht es Bedürftigen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens anwaltlich beraten und vertreten zu werden. Der Berechtigungsschein wird von einem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes ausgestellt. Er bestätigt dem Anwalt, dass der Rechtssuchende aus der Staatskasse Beratungshilfe erhalten wird. Der Eigenanteil des Rechtssuchenden beträgt 10,00 €. Der Anwalt erhält von der Staatskasse
  • für die Beratung 30,00 € zzgl. MwSt.
  • für eine außergerichtliche Vertretung 70,00 € zzgl. Auslagen und MwSt.
Diese Beträge sind - egal wie lange die Sache dauert - einmalige Zahlungen.

Der hierfür bereits von der Rechtsantragsstelle vorher ausgestellte Berechtigungsschein sollte zum Beratungstermin mitgebracht werden. Nur so ist gesichert, dass Sie auch tatsächlich Beratungshilfe erhalten. Im Nachhinein beantragte Beratungshilfe ist nur noch aufwendig, sondern nach unseren Erfahrungen stellen sich dann plötzlich eine Vielzahl von Rückfragen, Bedenken und Einwendungen des Rechtspflegers ein. Wird dann keine Beratungshilfe bewilligt, so müssen Sie die vollen Gebühren zahlen, die zumeist ein Vielfaches ausmachen und ausmachen müssen, damit der Anwalt wirtschaftlich arbeiten kann.
Eine weitere Info für Essen finden Sie in der PDF Beratungshilfe.
Mehr zur Beratungshilfe unter www.justiz.nrw.de.


Wie und wo bekommt man eine Berechtigungsschein in Essen?

1. Zusammenstellung der Unterlagen:
  • Lohn-/Gehaltsnachweise des Arbeitgebers
  • ggf. Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • Mietvertrag und Nachweis über die Nebenkosten
  • Nachweise über evtl. bestehenden Schulden
  • Ausgefüllter Antrag auf Beratungshilfe

2. Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichtes aufsuchen:

Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen
Amtsgericht Essen-Borbeck, Marktstraße 70, 45355 Essen
Amtsgericht Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen

3. Berechtigungsschein beantragen durch Übergabe der o.g. Unterlagen, Schilderung des rechtlichen Problems (Sachverhalt)

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Prozesskostenhilfe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nachdem man ggf. mittels eines Berechtigungsscheins die Erfolgsaussichten der außergerichtlichen Auseinadersetzung von einem Anwalt hat überprüfen lassen, beantragt man mit d em dafür vorgesehen Formular die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Anwalts beim zuständigen Gericht für ein nachfolgend betriebenes gerichtliches Verfahren.

Auch hier sind die zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen
  • Lohn-/Gehaltsnachweise des Arbeitgebers
  • ggf. Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • Mietvertrag und Nachweis über die Nebenkosten
  • Nachweise über evtl. bestehenden Schulden
der ausgefüllten und unterschriebenen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beizufügen.

Das Gericht entscheidet dann über den Antrag und setzt entsprechend den Verhältnissen der Partei fest, ob und ggf. in welcher Höhe die gewährte Prozesskostenhilfe zurückzubezahlen ist.

Wird der Antrag allerdings abgelehnt, so fallen Anwaltsgebühren für die Beantragung der Prozesskostenhilfe an, die Sie selbst zahlen müssen.

Mehr über Prozesskostenhilfe erfahren Sie unter www.justiz.nrw.de

Sie können auch mit dem Prozesskostenhilferechner prüfen, ob Sie staatliche Hilfe im gerichtlichen Verfahren erhalten können.

» Prozesskostenhilfe-Rechner
( PKH-fix als Excel-Datei, für Excel (Version 97 bis 2007) --> Berechnung mit den ab dem 01. Juli 2007 geltenden Regelsätzen
» Prozesskostenhilfe-Rechner
( Version 3.1 für Windows 95/98/ME/NT/2000/XP/Vista. Das Paket beinhaltet bereits die DAT-Datei mit den bis zum 30. Juni 2009 gültigen PKH-Regelsätzen.

» Antrag auf Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe bekommt eine bedürftige Partei immer nur für die Kosten der eigenen Rechtsverfolgung, also die eigenen Anwaltskosten und die eigenen Gerichtskosten. Für die Kosten des Gegners bleibt es bei dem Grundsatz "wer verliert, der zahlt" , also trotz Prozesskosten-
hilfe auch die Kosten des Gegners. Die Tatsache, dass man nicht über hinreichende Mittel verfügt, entlastet nicht davon, dass der Gegner seine Kosten - ggf. durch Zwangsvollstreckung - beizutreiben versucht. Das kann bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gehen. Man muss also vorher gut überlegen, ob man dieses Risiko eingehen kann und will.

Prozesskostenhilfe kann auch bis zu 4 Jahren zurückgefordert werden, nämlich dann, wenn man eigenes Einkommen und Vermögen erlangt, man also leistungsfähig wird. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden:

Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die Prozesskosten möglich - Beschluss des BGH vom 18. Juli 2007 - Az.: XII ZA 11/07 -   » Hierzu weiter



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