Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Urteilsarchiv
Leitsatz:
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz entfallen nicht deswegen, weil das Opfer den Täter eines Gewaltverbrechens zur Rede stellt.

S O Z I A L G E R I C H TD Ü S S E L D O R F
Verkündet am 25.09.2000
Az.: S 31 VG 332/00 Si.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
U.R., Düsseldorf, Klägerin
gegen
Land N.

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2000 durch den Richter am Sozialgericht Sch. sowie die ehrenamtliche Richterin A. und den ehrenamtlichen Richter F. für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 05.04.2000 und 17.07.2000 verurteilt, der Klägerin wegen der anlässlich des Vorfalls vom 19./20.07.1999 erlittenen Verletzungen Leistungen nach dem Operentschädigungsgesetz - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu gewähren. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten in e inem Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - darum, ob die Klägerin Anspruch auf Versorgung hat. Die 1945 geborene Klägerin befand sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 1999 mit Frau Z. einer Farbigen, Frau W. und Frau J. auf der Kirmes in Düsseldorf. Nach den weitgehend übereinstimmenden Aussagen von Frau Z. Frau W. Frau J. und weiterer unbeteiligter Zeugen hat sich dann Folgendes zugetragen. Frau Z.und Frau W. wurden von einer Gruppe von jungen Männern zuerst mit Bierdeckeln beworfen und dann beleidigt. Unter anderem wurde Frau Z. als "dreckige schwarze Fotze" beschimpft. Es kam dann zu einer verbalen und später auch handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen Frau Z. Frau W. und den jungen Männern. Dabei wurden sowohl Frau Z. als auch Frau W. zusammengeschlagen. Die anderen beiden Frauen waren zu diesem Zeitpunkt vom Tatort etwas entfernt, weil sie gerade ein Fahrgastgeschäft besucht hatten. Frau J. und die Klägerin begaben sich dann zum Tatort. Dort wurde auch Frau J. zusammengeschlagen. Ein Zeuge des Vorfalls wies dann die Klägerin auf einen sich entfernenden Täter hin. Die Klägerin ging daraufhin hinter diesem Mann her, tippte ihm auf die Schulter und sprach ihn an. Daraufhin wurde auch die Klägerin von dem Täter mit einem Faustschlag ins Gesicht niedergestreckt. Sie erlitt eine stark blutende Risswunde oberhalb des linken Auges, einen Bluterguss und eine Gehirnerschütterung. Die Klägerin musste sich wegen der Verletzungen in stationäre Behandlung begeben. Im August 1999 stellte die Klägerin einen Antrag auf Versorgung. Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte von den ärzten der Klägerin ein und zog die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bei. Mit Bescheid vom 05.04.2000 lehnte der Beklagte den Antr ag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei zwar Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden, sie habe die Schädigung durch ihr Verhalten aber wesentlich mitverursacht. Hätte sie den Schädiger nicht verfolgt und zur Rede gestellt, wäre es nicht zum schädigenden Ereignis gekommen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin mit der diese vorträgt, sie habe lediglich die in der Öffentlichkeit immer wieder geforderte Zivilcourage gezeigt. Unter dem 23.06.2000 hat die Amts.... des Versorgungsamtes D. eine Abhilfe des Widerspruchs abgelehnt. In Ihrem Schreiben an das Landesversorgungsamt führt sie aus, die Klägerin habe sich "schuldhaft" (Zit.) in eine Gefahrensituation begeben. Mit Bescheid vom 17.07.2000 hat das Landesversorgungsamt Münster den Widerspruch zurückgewiese n. Zur Begründung führt es aus, die Klägerin habe sich "leichtfertig in eine Gefahrensituation" (Zit.) begeben. In derartigen Fällen könne Versorgung nicht gewährt werden. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage mit der die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2000 zu verurteilen, wegen der anlässlich des Vorfalls am 19./20.07.1999 erlittenen Verletzungen (Schädigung des inneren Auges, Narbe, Bluterguss, Risswunde) sowie wegen der erlittenen Sachschäden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu gewähren. Der Beklagte hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung beantragt der Beklagte, den Rheinischen Unfallversicherungsverband zum Klageverfahren beizuladen. Zum Klageantrag stellt der Beklagte keinen Gegenantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie wird nicht etwa dadurch unzulässig, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung - trotz Belehrung des Gerichts - weigert, einen Klageantrag zu stellen. Der Beklagte hat im Klageverfahren entweder die Möglichkeit, den Anspruch der Klägerin anzuerkennen, die Bescheide aufzuheben oder eine Abweisung der Klage zu beantragen. Der Beklagte kann aber nicht auf der Bestandskraft der Bescheide bestehen, den Anspruch der Klägerin ausdrücklich nicht anerkennen und seine weitere Beteiligung am Verfahren negieren und sich dann darauf berufen, die Klage sei durch dieses - von der Prozessordnung nicht gedeckte Verhalten - unzulässig geworden. Würde man sich nämlich dieser mündlich vorgetragenen Auffassung des Beklagten anschließen, so hätte es der Beklagte grundsätzlich in der Hand, die Klage - zu Lasten der Kläger - unzulässig werden zu lassen. Allerdings wertet das Gericht den diesbezüglichen Vortrag und das diesbezügliche Verhalten (Nichtstellung eines Antrages) im Gerichtsverfahren eher unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Vertreter des Beklagten in einem offensichtlichen Dilemma befand. Dem Gericht ist nämlich bekannt, dass die Vertreter des Beklagten durch Dienstanweisung verpflichtet sind, in erstinstanzlichen Prozessen vor dem Sozialgericht nicht von der Rechtsauffassung des Landesversorgungsamtes abzuweichen. Gerade das Versorgungsamt Düsseldorf, das die jeweiligen Sitzungsvertreter für das Landesversorgungsamt vor dem SG Düsseldorf stellt, achtet auf weitestgehende Einhaltung dieser Anweisung, weswegen es statistisch gesehen zu einer eklatant hohen Rate von Urteilen gegen das Land NW gerade vor dem Sozialgericht Düsseldorf kommt. Eine solche intern bindende Anweisung an den Sitzungsvertreter des Beklagten ist jedoch für die Sozialgerichte unmaßgeblich. Die Sozialgerichte haben den Sitzungsvertreter so zu behandeln, als ob dieser eine uneingeschränkte Vollmacht besäße, das Land zu vertreten. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist für die Erbringung von Leistungen nach dem OEG gemäß § 24 SGB I zuständig. Diese Zuständigkeit entfällt nicht, weil eventuell hier auch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen, wie sich aus der Vorschrift des § 65 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift unzweifelhaft ergibt. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig. Nach § 1 Abs. 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind durch den Faustschlag des Täters gegen die Klägerin erfüllt worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 OEG liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Schädigung nicht verursacht, und es ist auch nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift, der Klägerin Entschädigung zu gewähren. Eine Verursachung scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zur Tat selbst nichts beigetragen hat. Zwar wäre es zur Körperverletzung wahrscheinlich nicht gekommen, wenn die Klägerin nicht hinter dem Täter hergegangen wäre. In diesem Verhalten liegt jedoch keine Tatverursachung - schon gar keine "schuldhafte" Tatverursachung, wie dies die Amts... des Versorgungsamtes D. meint -, denn zurechenbar ursächlich für die Tat war allein das Verhalten des Täters. Allein das Setzen einer beliebigen Bedingung für die Tat reicht als Mitverursachung nicht aus. Andernfalls könnte man der Klägerin auch entgegenhalten, die Körperverletzung wäre nicht erfolgt, wenn die Klägerin die Kirmes nicht besucht hätte. Auch ist es nicht unbillig, der Klägerin Entschädigung zu gewähren. Eine Unbilligkeit liegt nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Arbeit vom 28.02.1977 vor, wenn Leistungen nach dem OEG dem Zweck des OEG, unschuldigen Opfern zu helfen, widersprechen würden. Dies ist nach Auffassung des Bundesministers für Arbeit insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtsfeindliches Verhalten der Anspruchsteller honoriert würde. "Ein solches rechtsfeindliches Verhalten ist immer dann anzunehmen, wenn sich der Geschädigte selbst in krimineller Weise (z. B. als (...) Rauschgifthändler etc.) betätigt hat und in diesem Zusammenhang eine Körperverletzung erleidet" (Zitat aus dem Rundschreiben des BMA vom 28.02.1977). Ein derartiges vorwerfbares Verhalten ist vorliegend nirgendwo zu erkennen. Die Klägerin hat - im Gegenteil - sogar ein von der Rechtsordnung ausdrücklich gewünschtes Verhalten an den Tag gelegt, denn sie ist couragiert gegen einen offenen Rechtsbruch eingetreten. Zwar hat die Klägerin durch ihr Eintreten die Wahrscheinlichkeit einer eigenen Schädigung erhöht, die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung des Beklagten, dass deswegen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz unbillig wären, hält das Gericht jedoch für in jeder Hinsicht abwegig. Eine solche Rechtsauffassung wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung auch nur ansatzweise vertreten und steht Sinn und Zweck des Opferentschädigungsgesetzes grundlegend entgegen. So hat das Bundessozialgericht mehrfach festgestellt, dass derjenige, der den Rechtsfrieden oder die Rechtsordnung wahren oder verteidigen will, auch bewusst ein Risiko für sich eingehen darf (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.12.1989, Az.: 9 RVg 2/89). Der Gesetzgeber hat das Eingehen solcher Risiken auch ausdrücklich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. So sind Personen gesetzlich geschützt, die einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen oder die sich bei der Verfolgung von Straftätern persönlich einsetzen. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens ist es vorliegend dringend geboten, der Klägerin Versorgung zu gewähren. Dem Antrag des Beklagten, den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband zum Klageverfahren beizuladen, kann das Gericht nicht entsprechen. Dazu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Auffassung geäußert, die Versorgungsverwaltung sei nach einer Beiladung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes aus dem Verfahren zu entlassen. Diese Rechtsmeinung des Beklagten ist offenbar - wider besseres eigenes Wissen - nur vor dem Hintergrund laufender Kameras und einer größeren Zahl von Journalisten im Gerichtssaal zu verstehen um eine Entscheidung des Rechtsstreits hinauszuzögern. Tatsächlich dürfte kein ernsthafter Streit darüber bestehen, dass eine eventuelle Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes unabhängig von der der Versorgungsverwaltung besteht. Die Versorgungsverwaltung ist und bleibt nämlich selbst dann für Leistungen nach dem Opfer- entschädigungsgesetz zuständig, wenn die Klägerin aus demselben Ereignis Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger haben sollte, wie sich aus der Vorschrift des § 65 Bundesversorgungsgesetz eindeutig ergibt. Dort ist nämlich geregelt, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn aus derselben Ursache ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung besteht. In der Verwaltungsvorschrift zu § 65 heißt es demnach auch folgerichtig: "Durch das Ruhen erlischt der Anspruch auf Versorgung nicht." Wenn der Beklagte also meint, die Klägerin habe auch einen Anspruch gegen den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband, so ist sie - nach Auffassung des Gerichts - verpflichtet, den Antrag der Klägerin auch an den Gemeindeunfallversicherungsverband weiterzuleiten. Die lediglich mündlich in der Verhandlung vertretene Auffassung des Beklagtenvertreters, eigene Feststellungen der Versorgungsverwaltung würden damit entfallen, widerspricht dem eindeutigen oben zitierten Wortlaut des Gesetzes. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Beiladung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes das Verfahren um die Erbringung von Leistungen nach dem OEG durch den Beklagten weiterbringt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Obwohl die Weigerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen Antrag zu stellen und die Fortführung des für den Beklagten erkennbar aussichtslosen Prozesses mutwillig im Sinne des § 192 SGG ist, hat das Gericht von der Verhängung entsprechender Kosten abgesehen. Gleichwohl sollte der Beklagte bedenken, daß die Gerichte und die Landeskasse erheblich entlastet werden könnte, wenn sich der Beklagte häufiger der Rechtsauffassung des Gerichts schon vor und nicht erst nach Verkündung eines Urteils anschließen könnte.

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