Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Opferrecht
» Aus der Rechtsprechung
Leitsatz:
Wer wegen sexuellem Missbrauchs an seinem Kind verurteilt worden ist, darf sämtliche Anwalts- und Prozesskosten in diesem Zusammenhang (egal ob strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ) nicht gegen dieses, aber auch nicht gegen weitere Kinder, einkommensmindernd geltend machen.

Zur Anrechenbarkeit der Verteidiger- und außergerichtlichen Kosten bei Unterhaltsansprüchen eines vom Vater missbrauchten Kindes bzw. seiner von der Straftat nicht direkt betroffenen Geschwister:

"Wer wegen sexuellem Missbrauchs an seinem Kind verurteilt worden ist, darf sämtliche Anwalts- und Prozesskosten in diesem Zusammenhang (egal ob strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Art) nicht gegen dieses, aber auch nicht gegen weitere Kinder, einkommensmindernd geltend machen."

Das Amtsgericht hat dies mit der Begründung entschieden, dass ansonsten das Kind indirekt zur Finanzierung der Kosten mit herangezogen werden würde. Dies wäre grob unbillig und verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Ähnlich hat im Jahr 1998 auch schon das OLG Koblenz entschieden und im Jahr 2000 das OLG Stuttgart:

"Auch in Bezug auf andere unterhaltsbedürftige Kinder sind die Kosten nicht einkommensmindernd heranzuziehen. Dies wäre lediglich dann berechtigt, wenn sienotwendig gewesen sind und nicht leichtfertig verursacht worden wären. Auch dieses ist bei einer vorsätzlichen Straftat nicht gegeben, da der Vater allein es in der Hand gehabt hätte, die Straftat nicht zu begehen."

Etwas anders sieht dies das OLG Koblenz, solange der Täter in Haft ist. In diesem Fall ist zwischen dem geschädigten Kind und den anderen Kindern zu unterscheiden. Dies hat zur Folge, dass der Vater bis zum Absitzen von zwei Dritteln der Strafe sich gegenüber den weiteren, nichtgeschädigten Kindern auf Leistungsunfähigkeit berufen kann. Das OLG Stuttgart dagegen sieht es so, dass auch die weiteren Kinder von der Straftat - wenn auch nicht rechtlich - betroffen sind und somit die durch Haft bestehende Leistungsunfähigjkeit unbeachtlich ist.


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