Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
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Ambulanter Krankenpflegedienst erstreitet zweite einstweilige Anordnung gegen Kündigung des Vertrages gemäß ß 132a SGB V durch BKK

Ein zweites Mal konnten wir für einen kleinen ambulanten Kranken-
pflegedienst vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 1 KR 3/02 ER) eine einstweilige Anordnung erstreiten. Mit dieser werden zwei Betriebs-
krankenkassen verpflichtet, nach Maßgabe eines von ihnen gekündig-
ten Vertrags ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege bei ihren Versicherten zu genehmigen und mit der Antragstellerin abzurechnen.

Das Gericht führte hierzu aus: "Die Verfahrensweise der Antragsgeg-
nerinnen ist bei summarischer Überprüfung weiterhin mit Art. 12 I GG nicht in Einklang zu bringen. Die Antragsgegnerinnen bestehen nach wie vor übergangslos auf dem Erfordernis der Beschäftigung von sechs qualifizierten Vollzeitkräften auch bei bereits tätigen Leistungs-
erbringern. Es fehlen nach wie vor (langfristige) Übergangsregelun-
gen, die es den bereits tätigen Leistungserbringern möglich machen, den personellen Ausbau ohne Existenzgefährdung zu realisieren. Solange die Antragsgegnerinnen die Rahmenbedingungen für die Ausübung des von der Klägerin ausgeübten Berufes nicht in einer Weise verändert, die sie in Einklang mit Art 12 I GG bringt, ist die Rechtslage unverändert."

Hierzu hatte das Sozialgericht Düsseldorf in der vorhergehenden einstweiligen Anordnung (S1 KR 8/01 ER) ausführlich dargelegt, dass die Forderung nach sechs Vollzeitpflegekräften durch die BKKs ohne jede Übergangsregelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit verstoße. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs für den Pflegedienst und dem Gewicht der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sei die Grenze der Zumutbarkeit ebenfalls nicht gewahrt worden.

Die hiergegen von den BKKs erhobene Beschwerde war vom Landes-
sozialgericht NRW am 02.08.2001 zurückgewiesen worden (L16 B 24/01 KR ER). Dabei hatte das Landessozialgericht NRW betont, dass für die Schwere des Eingriffs, der in der Kündigung durch die Betriebs-
krankenkassen liege, nicht allein auf SGB V-Leistungen - also auf Vertragsleistungen - abgestellt werden dürfe:
"Ein Pflegedienst, der keine Leistungen nach dem SGB V erbringen darf, verliert potenziell auch die Versicherten, die gleichzeitig Lei-
stungen nach dem SGB XI benötigen. Es dürfte ihnen kaum gelingen, neue Patienten zu bekommen, die gleichzeitig beide Leistungen nachsuchen. Es erscheint denkbar unwahrscheinlich, dass ein pflege-
bedürftiger Versicherter für die Körperpflege, Ernährung und Mobilität einen anderen Pflegedienst in Anspruch nehmen sollte als für die Leistungen nach § 37 SGB V, beispielsweise die verordnete Medi-
kamentengabe. Eine derartige Aufhebung entspricht nicht nur der Lebenswirklichkeit. Eine separate Leistungserbringung und -abrechnung wäre auch nach der Rechtsprechung des Senates mit höheren Kosten verbunden und damit unwirtschaftlicher."

Das Hauptsacheverfahren, mit dem abschließend entschieden wird, ob die insgesamt 24 Betriebskrankenkassen den Versorgungsvertrag nach § 132 a SGB V wirksam kündigen durften, stand auch 2006 noch aus und der Pflegedienst konnte weiter praktizieren.

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