Eintreten in einen Mietvertrag bei getrenntlebenden Ehegatten
Leitsatz:
Ehegatten können bei Auszug Ihres Ehepartners durch stillschweigende Erklärungen gegenüber dem Vermieter in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten.
Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Ehepaar eine Wohnung bezieht und nur einer der Ehepartner den Mietvertrag unterschreibt. Trennt sich das Paar und bleibt derjenige in der
Wohnung wohnen, der den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, so kann er kraft schlüssiger Willenserklärung - z.B. Entgegennahme eines Mieterhöhungsverlangen,
Schreiben an den Vermieter mit dem eigene Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis begründet werden sollen - in den Mietvertrag eintreten.

BGH vom 13.07.2005, Az.: VIII ZR 255/04
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