Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gudrun Doering-Striening und Imke Schwerdtfeger
Gemeinsam im Recht - Familienrecht

» Hausrat
Familienrecht Düsseldorfer Tabelle Elternunterhalt

Das Thema Hausrat ist ein wenig geliebtes "Kind" ehelicher Folge-
sachen.


Hausrat sind nur die Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Darauf, wer sie bezahlt hat, kommt es nicht an. Was man in die Ehe mit eingebracht hat, ist nach unserer Auffassung kein Hausrat, auch nicht die ersatzweise dafür angeschafften Sachen.

Wenn man sich nicht einigen kann, wer was erhalten soll, muss das Familiengericht bemüht werden im sog. Hausratsverfahren.

Wer diesen Weg gehen will, muss, muss erhebliche Arbeit leisten. Zunächst muss er den gesamten Hausrat "vom Kaffeelöffel bis zur antiken Truhe" genauestens erfassen und so beschreiben, dass ein Gerichtsvollzieher in der Lage wäre, die Gegenstände in der Wohnung aufzufinden und zu identifizieren. Dann muss er bestimmen, welche Gegenstände er von der Gesamtmasse beansprucht. Grundsätzlich wird Hausrat hälftig geteilt. Während der Trennung wird Hausrat zunächst nur zur Nutzung zugewiesen. Erst nach der Scheidung erfolgt bei gerichtlichem Streit die Zuweisung zu Eigentum.

Übrigens Geldansprüche gibt es bei der Hausratteilung nur ganz ausnahmsweise. Im Regelfall kann man Hausrat beanspruchen, nicht aber Geld. Man kann dem anderen Ehegatten also nicht einfach den Hausrat aufdrängen und darauf hoffen, selbst mit neuem Inventar ganz neu anfangen zu können.

In der Praxis sehr beliebt - wenn auch ausdrücklich nicht erlaubt - ist das Schaffen von Fakten gegen den Willen des anderen. Man nimmt sich einfach, was man will.

Hierzu hat das OLG Koblenz jetzt ein Entscheidung erlassen, die es dem Ehegatten, der sich nicht an die Regeln hält, schwerer machen soll:
Getrennt lebender Ehepartner darf Hausrat nicht eigenmächtig aus ehelicher Wohnung mitnehmen.

Oberlandesgericht Koblenz - Beschluss vom 26.04.2007 - Az.: 9 UF 82/07

Leitsatz

§ 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Nach einer eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen kann gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung eines Notbedarfs benötigt werden.   » Urteil als PDF
Seitenanfang Seitenanfang Seite drucken Seite drucken
Dr. Gudrun Doering-Striening · Imke Schwerdtfeger · 45130 Essen · Rüttenscheider Str. 94-98
Tel. 0201-8621212 · Fax 0201-8621219 · mail anwaeltinnen@rue94.de · web www.rue94.de
Startseite
Wegweiser
Team rue94
Kompetenzen
Familienrecht
Erbrecht
Seniorenrecht
Sozialrecht
Opferrecht
Mediation
Kosten
Onlineformulare
Downloads
Urteilsarchiv
Apropos...
Feedbackformular
Kontakt
Impressum
Datenschutz


 02 01 - 862 12 12



VIDEOCLIP
ZUM THEMA NEUES UNTERHALTSRECHT


Videoclip
» Video anschauen



» Dr. Gudrun Doering-Striening » Imke Schwerdtfeger » Daniela Voß » Mitarbeiterinnen
» Fachanwältinnen » Vorträge » Veröffentlichungen
» Trennung und Scheidung » Unterhalt » Vermögensauseinandersetzung » Versorgungsausgleich » Kinder » Wohnen » Hausrat » Lebenspartnerschaft » Sonstiges
» Erbrechtliche Beratung » Verfügungen von Todes wegen » Vertretung im Erbfall » Schiedsvereinbarung » Testamentsvollstreckung » was sonst noch?
» Vorsorgevollmacht » Patientenverfügung » Heimrecht » Sonstiges
» Behinderung » Widerspruch und Klage » Pflege » Opfer einer Gewalttat
» Strafverfahren » Schmerzensgeld » Opferentschädigung » Gewaltschutz » Kinder als Opfer » Medizinisches » Sonstiges
» Anwaltskosten » Kosten Mediation » Staatl. Hilfe » Kostenrechner