Wer bezahlt das Auslandsschuljahr?

Auslandsaufenthalte bilden - Auslandsschuljahre erst recht.
Wer muss zahlen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nicht nur den ganz normalen Unterhalt verlangt, sondern die Sonderkosten, z.B. für einen einjährigen
Schulaufenthalt in den USA geltend macht?
Die Rechtsprechung ist sich nicht einig.
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die für einen dreimonatigen Schüleraustausch anfallenden Reisekosten als Sonderbedarf ange-
sehen
(OLG Karlsruhe v. 23.08.1988, 18 UF 161/87, FamRZ1988, 1091). Das Oberlandesgericht Naunburg wiederum beurteilt das an-
ders
(OLG Naunburg vom 08.04.1999 - 3 UF 98/98, FamRZ 200, 444 f).
Genauso divergierend zu den Kosten eines Auslandsstudiums (pro AG Köln v. 16.08.2000, FamRZ 2000, 483 f; contra OLG Hamm vom 01.03.1994 - 13 UF 435/93,
FamRZ 1994, 1281).
Das OLG Schleswig hält sich offen und stellt auf die Begründung ab. Der Unterhalts-bedürftige müsse die ganz besonderen Umstände
darlegen, aufgrund derer ein Aus-landsaufenthalt notwendig sei. Also z.B. die Notenausgangslage, die Art und Weise des Auslandsaufenthaltes, dessen Sinn
und Zweck, etc. ...
Im Ergebnis hat es den Sonderbedarf des Schülers im konkreten Fall verneint. Der Vater sei zur Finanzierung nicht verpflichtet, weil zur Erforderlichkeit
des Auslandsaufenthaltes nichts wesentliches gesagt worden sei. (OLG Schleswig v. 29.08.2005 - 5 UF 59/05, FamRB 2006, 106).