Angehörige in Einrichtungen

Corona-Special - Das Recht auf Zutritt und Ausgang in Einrichtungen für Menschen, die pflege- oder eingliederungshilfebedürftig sind

Uns erreichen aktuell Fragen zu Zutritts- und Ausgangsrechten in Einrichtungen. An dieser Stelle können wir nur auf die aktuelle Lage in NRW ( Stand 14.04.2020) eingehen. In anderen Bundesländern müssen jeweils die dortigen Landesregelungen geprüft werden.

Die Antwort auf die Fragen ergeben sich aus der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (NRW)Vom 30. März 2020":

§ 2 der VO regelt:

1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten, Bewohner und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.

Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. !!!

Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen.
Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt.

Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.

Zu beachten ist:

Betreuung bedeutet immer, dass es sich um eine rechtliche Betreuung des Betroffnen handelt. Das persönliche Betreutwerden im Sinne eines persönlichen Sichkümmerns ist davon nicht umfasst.

Die Ausnahme "(insbesondere im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung)" muss sich außerdem am konkret vom Beetreuungsgericht zugewiesenen Aufgabenbereichdes Betreuers orientieren. Nicht jede Betreuung für jeden Aufgabenbereich macht aktuell den persönlichen Zutritt zum Betreuten notwendig.

Selbst eine Anhörung eines zu Betreuenden durch einen Betreuungsrichter zur Einrichtung einer Betreuung kann deshalb ausnahmsweise unterbleiben. (AG Brandenburg vom 06.04.2020 - Az.: 85 XVII 69/20)

Die große Linie ist:

  • Grundsätzlich ist der Zugang zu den Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 der VO verboten. Das betrifft also nicht nur Pflegeheime, sondern Einrichtungen für behinderte Menschen (Eingliederungshilfe).
  • Ausnahmen können geregelt werden.
  • Der Ausgang ist für die Betroffenen grundsätzlich möglich mit bestimmten Personen. Besteht ein anderer Kontakt im Sinne dieser Verordnung müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen.