Elternunterhalt – die Bedeutung von Kindern, Ehepartnern und Geschwistern - Grundlagen III

Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht aus Essen, hat in diesem Beitrag Fragen des Elternunterhaltes erläutert.
Das Video ist durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigenentlastungsgesetz überaltert. Wer nicht mehr als 100.000 € Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jährlich als Unterhaltspflichtiger verdient, wird nicht mehr zu Elternunterhalt herangezogen. Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV meint die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 EStG und wird ohne eine unterhaltsrechtliche Korrektur gerechnet. Maßgeblich ist das laufende Kalenderjahr, nicht 2019.
Kinder sind nicht per se mehr über Ihre Einkünfte auskunftspflichtig. Die Angaben müssen von den bedürftigen Eltern abgefragt werden. Nur wenn belastbare Anhaltspunkte für einen Mehrverdienst über 100.000 € existieren, kann die übliche Auskunft verlangt werden.

Da die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus nachhaltigen Einfluss auf die Einkünfte des Jahres 2020 haben werden, ist kaum vorstellbar, dass es eine größere Gruppe von Eltern-Unterhaltspflichtigen in 2020 geben wird. lassen Sie sich also nicht auf eine Berechnung auf der Basis von 2019 ein. Für alle bisher schon Unterhaltspflichtigen gilt, dass Sie die Herausgabe alter Unterhaltstitel, verlangen sollten. Wer weniger als 100.000 € verdient,sollte seine Zahlungen mit einer Information an den Sozialhilfträger einstellen.