Elternunterhalt

Elternunterhalt – Beratung auf der Schnittstelle von Familienrecht/Erbrecht und Sozialrecht - auch in Zeiten von Corona können sich Fragen stellen

Elternunterhalt war bisher ein typisches Beratungsthema für den Fachanwalt, der auf der Schnittstelle von Familien/Erbrecht und Sozialrecht gleichermaßen tätig ist.

Zum 01.01.2020 sind das sog. Angehörigenentlastungsgesetz und die Änderungen bei der Eingliederungshilfe in Kraft getreten.

Damit sind die Kosten für Eingliederungshilfe, die Eltern beziehen (z.B. Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik) kein Thema mehr für den Elternunterhalt.

Für alle anderen Elternteile gelten die Neureglungen des Angehörigenentlastungsgesetzesfür sämtliche Leistungen, die nach dem SGB XII - der Sozialhilfe - bezogen werden.

Die Videos, die die Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doering-Striening ins Netz eingestellt hat, sind damit weitgehend überaltert.

Unterhaltspflichtige, die nicht mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jährlich verdienen, werden nicht mehr zu Elternunterhalt herangezogen. Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 EStG und wird ohne jede unterhaltsrechtliche Korrektur gerechnet. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist das laufende Kalenderjahr 2020,nicht 2019.

Kinder müssen nicht mehr zwangsläufig über ihre Einkünfte Auskunft erteilen. Die Angaben müssen zunächst von den bedürftigen Eltern abgefragt werden. Nur wenn belastbare Anhaltspunkte für einen Mehrverdienst über 100.000 Euro pro Jahr existieren, kann die übliche Auskunft von Kindern und Schwiegerkindern verlangt werden.

Da die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus nachhaltigen Einfluss auf die Einkünfte unterhaltspflichtiger Kinder aus dem Jahr 2020 haben werden, wird es nur noch eine kleine Gruppe von Elternunterhaltspflichtigen in 2020 geben. Niemand muss sich auf eine Berechnung auf der Basis von 2019 einlassen.

Für alle bisher schon Unterhaltspflichtigen gilt, dass Sie die Herausgabe alter Unterhaltstitel, verlangen sollten. Wer weniger als 100.000 Euro verdient,sollte seine Zahlungen mit einer Information an den Sozialhilfträger einstellen. Wer mehr als 100.000 Euro bisher verdient hat, sollte prüfen,ob das angesichts der erwartbaren wirtschaftlichen Verschlechterung durch die Corona- Folgen auch weiterhin erwartbar ist. Wer durch Abfindungen die 100.000 Euro-Grenze überschreitet, sollte sorgsam prüfen, ob die Fälligkeit der Abfindungen dann ggf. auf 2 Kalnederjahre verteilt werden kann.

Für alle anderen Unterhaltspflichtigen muss dafür gestritten werden, dass der angemessene Selbstbehalt auf 5.000 Euro pro unterhaltspflichtigem Kind und einem vergleichbar hohen Betrag für das Schwiegerkind angehoben wird.

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Wer kann Pflegewohngeld in NRW erhalten?
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