Vorweggenommene Erbfolge

Mit warmen Händen geben und zurücknehmen-Konsequenzen beim Elternunterhalt

Häufig wollen Eltern „mit warmen Händen geben“ und übertragen – manchmal mit einem vorbehaltenem Wohnrecht – eine Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder.

Schenkungsrückforderungsanspruch

Wenn seit dem „Vollzug der Schenkung“ noch keine 10 Jahre her sind, droht der sogenannte Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Dieser Anspruch ist ein Anspruch mit dem ein bedürftiger Elternteil seine Heimpflegekosten vorrangig decken muß, bevor er wegen Bedürftigkeit Grundsicherung und Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung erhalten kann.

Der Sozialhilfeträger kann den Hilfesuchenden darauf verweisen, den Schenkungsrückforderungsanspruch selbst geltend zu machen oder es kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Die Überleitung kann man vor dem Sozialgericht anfechten. Ob ein solcher Anspruch besteht, wird allerdings vor dem Zivilgericht ausgetragen.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Beschenkte nicht mehr bereichert ist, wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung oder eine Ausstattung handelt. Vermeiden kann man einen solchen Anspruch nur dann, wenn man darauf achtet, dass Gegenleistungen erbracht werden.

Ein Wohnrecht mindert nur den Grundstückswert, macht die Zuwendung des Elternteils aber leider nicht zur entgeltlichen.

Wohnrechtund Heimpflegebedürftigkeit

Wohnrechte sind darüberhinaus auch immer wieder Streitpunkt mit den Sozialämtern. Nämlich dann, wenn vergessen wurde, etwas für den Fall zu regeln, dass der wohnberechtigte Elternteil sein Wohnrecht wegen Heimpflegebedürftigkeit nicht mehr ausüben kann.Ein Wohnrecht erlischt - wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist - nicht mit Heimaufnahme.Ob man daraus gleichwohl eigenes Einkommen des Elternteils " Kreieren" kann, ist eine Frage der ergänzenden Vertragsauslegung. Aber auch das ist nach aktueller Rechtsprechung nicht eindeutig.