Pflichtteilsanspruch

"Dann verlange ich eben meinen Pflichtteil"

Sie haben geerbt, aber nicht so, wie Sie sich das vorgestellt haben? Unzufriedene Erben erklären dann häufiger einmal in einem ersten Anflug von Zorn: "Dann schlage ich das Erbe eben aus und verlange meinen Pflichtteil."

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldzahlungsanspruch. Man erbt also nicht und kann auch nicht mitreden, was mit dem Nachlass geschieht. Aber der Höhe nach beträgt er immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und das kann manchmal nicht unattraktiv sein.

Darüber sollte der Betroffene allerdings wenigstens ein zweites Mal nachdenken.

Es wird nämlich meistens nicht beachtet, dass ein Pflichtteilsanspruch nach Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses nur dann besteht, wenn das Gesetz dies auch ausdrücklich vorsieht.

Dies ist nur in einer begrenzten und sehr speziellen Art von Fällen der Fall. In allen anderen Fällen fällt nach der Ausschlagung auch der Pflichtteilsanspruch weg. Grundsätzlich ist nämlich Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 I Satz 1 BGB).

Vor der Ausschlagung eines Erbes sollte daher fachkundiger Rat eines im Erbrecht schwerpunktmäßig tätigen Anwalts in Anspruch genommen werden. Dies muss kurzfristig geschehen, da eine Ausschlagung nur binnen 6 Wochen seit Kenntnis vom Erbfall und dem Erbanspruch möglich ist. Und auch dann sind im Einzelfall immer noch viele Besonderheiten zu beachten, so dass wir Ihnen fachliche Beratung dringend anraten.